In Kürze
Bei der persönlichen Leistungs- und Verhaltenskontrolle überprüft ein Mensch — meist der direkte Vorgesetzte — die Arbeitsleistung oder das Verhalten eines Beschäftigten. Sie ist von der technischen Kontrolle zu unterscheiden und unterliegt klaren rechtlichen Grenzen.
Definition
Die persönliche Mitarbeiterkontrolle erfolgt unmittelbar durch eine Person, nicht durch technische Hilfsmittel. Als Kontrollperson kommen neben dem Vorgesetzten auch Mitarbeiter der Personalabteilung, Detektive oder Testkunden in Betracht.
Man unterscheidet zwei Arten: Die Leistungskontrolle prüft die Arbeitsleistung — etwa durch Beobachtung, Tätigkeitsberichte, Mitarbeitergespräche, Anwesenheitskontrollen, Testkäufe oder Kundenbefragungen. Die Verhaltenskontrolle betrifft das sonstige Verhalten im Arbeitsverhältnis — zum Beispiel durch Taschenkontrollen, Alkohol- und Drogentests, Beobachtung durch einen Detektiv oder Krankenrückkehrgespräche.
Grenzen: Jede persönliche Kontrolle greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein, das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt und auch am Arbeitsplatz gilt. Ein Eingriff ist nur zulässig, wenn er durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt und angemessen ist. Je tiefer der Eingriff, desto höher sind die Anforderungen an den Grund. Kontrollen, die ausschließlich das Privatleben betreffen — etwa Freizeitverhalten oder Lebensstil — sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten nur bei konkretem Verdacht, etwa auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer. Dabei gilt eine wichtige Unterscheidung:
- Ordnungsverhalten — allgemeine Verhaltensregeln im Betrieb — unterliegt der Mitbestimmung.
- Arbeitsverhalten — die Erbringung der Arbeitsleistung selbst — ist mitbestimmungsfrei; hier entscheidet der Arbeitgeber allein kraft seines Weisungsrechts nach § 106 GewO.
Die Grenze zwischen beiden ist oft fließend. So kann eine Anwesenheitskontrolle bei Gleitzeit gleichzeitig Arbeits- und Ordnungsverhalten betreffen und damit doch mitbestimmungspflichtig sein.