In Kürze
Leistungs- und Verhaltenskontrollen im Betrieb können zu Streitigkeiten führen – sowohl wenn der Arbeitgeber dabei ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers aufdeckt, als auch wenn er die Kontrolle selbst rechtswidrig durchgeführt hat.
Definition
Stellt ein Arbeitgeber durch eine Kontrolle eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers fest, stehen ihm verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung: Ermahnung, Abmahnung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung sowie in bestimmten Fällen Schadensersatz oder eine Strafanzeige. Er muss dabei stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten – die Reaktion muss zur Schwere des Fehlverhaltens passen.
Vor einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist nur bei einem wichtigen Grund möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Arbeitgeber trägt dabei die volle Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung.
Hat der Arbeitgeber die Kontrolle rechtswidrig durchgeführt, kann er die dabei gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise nicht als Beweismittel verwenden (Beweisverwertungsverbot). Eine darauf gestützte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden, eine Kündigung kann unwirksam sein.
Rechtswidrige Kontrollen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Betroffene können vom Arbeitgeber verlangen, die Kontrolle zu unterlassen, rechtswidrig erhobene Daten zu vernichten und falsche Informationen zu widerrufen. Bei schwerwiegenden Verletzungen besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 823, 1004 BGB. Solange eine rechtswidrige Kontrolle andauert, darf der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Arbeit verweigern, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren (§ 273 BGB).
Heimliche Kontrollen können für den Arbeitgeber auch strafrechtliche Folgen haben. Das unerlaubte Abhören oder Aufzeichnen von Gesprächen ist nach § 201 StGB strafbar. Das Ausspähen von Daten oder die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses können nach §§ 202a, 206 StGB verfolgt werden. Verstöße gegen das Datenschutzrecht können nach der DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
Auch der Betriebsrat hat bei Leistungs- und Verhaltenskontrollen wichtige Mitbestimmungsrechte. Werden diese verletzt, kann er den Arbeitgeber zur Unterlassung auffordern oder ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Die relevanten Mitbestimmungsrechte ergeben sich aus:
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Einführung technischer Kontrolleinrichtungen
- § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG – leistungsbezogene Entgelte
- § 94 Abs. 2 BetrVG – allgemeine Beurteilungsgrundsätze