Leistungs- und Verhaltenskontrolle - Technische Einrichtungen

In Kürze

Technische Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle erfassen automatisiert Daten über Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat dabei ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.

Definition

Durch Digitalisierung und Automatisierung setzen immer mehr Unternehmen technische Mittel ein, die das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten erfassen können. Die Kontrolle läuft dabei in drei Phasen ab: Zunächst werden Daten erhoben (Ermittlungsphase), dann gesichert und geordnet (Auswertungsphase), und schließlich bewertet und mit anderen Informationen verglichen (Bewertungsphase).

Technische Einrichtungen in diesem Sinne sind alle Vorrichtungen, die automatisiert arbeitnehmerbezogene Daten speichern, verändern, übermitteln oder löschen und dadurch Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Personen ermöglichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Kontrolle tatsächlich beabsichtigt — entscheidend ist, ob die Einrichtung dazu objektiv geeignet ist.

Typische Beispiele für solche Einrichtungen sind:

  • Videokameras und akustische Aufzeichnungsgeräte
  • Automatische Zeiterfassungsgeräte
  • GPS-Ortungssysteme und Fahrtenschreiber
  • Internet- und E-Mail-Systeme
  • Telefonanlagen mit Datenerfassung
  • Biometrische Zugangskontrollen (z. B. Fingerprint-Scanner)
  • Personalinformationssysteme und Workflow-Managementsysteme
  • Keylogger-Programme

Keine technischen Einrichtungen in diesem Sinne sind dagegen rein personelle Maßnahmen wie Beobachtung durch Vorgesetzte, Tätigkeitsberichte oder Kundenbefragungen.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung solcher Einrichtungen. Dieses Recht gilt weit: Es umfasst alle Vorbereitungsmaßnahmen, die Festlegung von Zweck, Ort und Dauer der Kontrolle sowie spätere Änderungen in der Handhabung.

Ziel des Mitbestimmungsrechts ist der Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten. Technische Kontrolle birgt besondere Risiken, weil sie anonym erfolgt und Daten dauerhaft verfügbar bleiben. Arbeitgeber und Betriebsrat sind nach § 75 Abs. 2 BetrVG gemeinsam verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht der Arbeitnehmer zu wahren.

In der Praxis empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der die Nutzung technischer Einrichtungen verbindlich geregelt wird. Eine Rahmen-Betriebsvereinbarung, die für mehrere Einrichtungen gilt, ist dabei übersichtlicher als viele Einzelvereinbarungen. Wichtig: Widerrechtlich gewonnene Daten können im Kündigungsschutzprozess einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.