In Kürze
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die gleichzeitig typische Arbeitgeberfunktionen übernehmen und maßgeblich an der Entwicklung und Gestaltung eines Unternehmens beteiligt sind. Für sie gelten im Arbeitsrecht besondere Regeln.
Definition
Leitende Angestellte sind rechtlich gesehen Arbeitnehmer — sie haben einen Arbeitsvertrag und sind weisungsgebunden. Gleichzeitig nehmen sie aber Aufgaben wahr, die sonst typisch für Arbeitgeber sind, zum Beispiel Personalentscheidungen oder die Steuerung wichtiger Unternehmensbereiche.
Die wichtigste gesetzliche Definition findet sich in § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach ist leitender Angestellter, wer mindestens eines dieser Merkmale erfüllt:
- Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (Nr. 1): Die Person darf selbstständig — also ohne Zustimmung von Vorgesetzten — Arbeitnehmer einstellen und entlassen. Diese Befugnis muss sowohl nach außen als auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber bestehen.
- Generalvollmacht oder Prokura (Nr. 2): Die Person verfügt über eine umfassende Vollmacht oder Prokura (geregelt in §§ 48, 49 HGB) und nimmt damit verbunden echte unternehmerische Führungsaufgaben wahr.
- Sonstige leitende Aufgaben (Nr. 3): Die Person erfüllt regelmäßig Aufgaben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens bedeutsam sind, setzt dafür besondere Kenntnisse und Erfahrungen ein und trifft Entscheidungen entweder weitgehend frei von Weisungen oder beeinflusst sie maßgeblich.
Eine allgemeingültige Definition gibt es nicht — die Abgrenzung hängt immer vom Einzelfall ab. Neben dem BetrVG ist der Begriff auch im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und im Sprecherausschussgesetz (SprAuG) relevant, wobei die genauen Merkmale dort teilweise abweichen.
Für leitende Angestellte gelten im Arbeitsverhältnis besondere Bedingungen:
- Sie müssen die Interessen des Arbeitgebers in besonderem Maße wahren.
- Ihr Kündigungsschutz ist eingeschränkt, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber vorausgesetzt wird.
- Überstunden werden in der Regel nicht gesondert vergütet, sondern gelten durch das überdurchschnittliche Gehalt als abgegolten — meist durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag.