In Kürze
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die gleichzeitig typische Arbeitgeberfunktionen übernehmen und maßgeblich an der Leitung und Gestaltung eines Unternehmens beteiligt sind. Für sie gelten besondere arbeitsrechtliche Regeln und Sonderregelungen bei Beteiligungsrechten.
Definition
Leitende Angestellte sind rechtlich gesehen Arbeitnehmer — sie haben einen Arbeitsvertrag und sind weisungsgebunden. Gleichzeitig nehmen sie Aufgaben wahr, die sonst typisch für Arbeitgeber sind, zum Beispiel Personalentscheidungen oder die Steuerung wichtiger Unternehmensbereiche. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Ausübung der Funktion, unabhängig von der arbeitsvertraglichen Bezeichnung.
Die wichtigste gesetzliche Definition findet sich in § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach ist leitender Angestellter, wer mindestens eines dieser Merkmale erfüllt:
- Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (Nr. 1): Die Person darf selbstständig — also ohne Zustimmung von Vorgesetzten — Arbeitnehmer einstellen und entlassen. Diese Befugnis muss sowohl nach außen als auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber bestehen.
- Generalvollmacht oder Prokura (Nr. 2): Die Person verfügt über eine umfassende Vollmacht oder Prokura (geregelt in §§ 48, 49 HGB) und nimmt damit verbunden echte unternehmerische Führungsaufgaben wahr.
- Sonstige leitende Aufgaben (Nr. 3): Die Person erfüllt regelmäßig Aufgaben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens bedeutsam sind, setzt dafür besondere Kenntnisse und Erfahrungen ein und trifft Entscheidungen entweder weitgehend frei von Weisungen oder beeinflusst sie maßgeblich.
Nach § 5 Abs. 3 BetrVG stehen leitende Angestellte außerhalb des persönlichen Anwendungsbereichs des BetrVG. Das bedeutet: Der Betriebsrat ist für sie nicht zuständig. Eine gesetzliche Verpflichtung, einzelne Arbeitnehmer als leitende Angestellte einzustufen, besteht nicht — die Abgrenzung hängt stets vom Einzelfall ab.
Der Begriff ist auch in weiteren Gesetzen relevant, wobei die genauen Merkmale dort teilweise abweichen:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Sprecherausschussgesetz (SprAuG) — regelt die besondere Interessenvertretung leitender Angestellter
Für leitende Angestellte gelten im Arbeitsverhältnis besondere Bedingungen:
- Sie müssen die Interessen des Arbeitgebers in besonderem Maße wahren.
- Ihr Kündigungsschutz ist eingeschränkt, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber vorausgesetzt wird.
- Überstunden werden in der Regel nicht gesondert vergütet, sondern gelten durch das überdurchschnittliche Gehalt als abgegolten — meist durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag.
- In der Praxis beeinflusst die Einordnung Beteiligungsrechte, Wahlberechtigung und Mitbestimmungszuständigkeiten.
Der Begriff grenzt sich von bloßen Führungskräften ohne unternehmerische Entscheidungsbefugnis ab. Wer zwar Vorgesetztenfunktion hat, aber keine eigenverantwortlichen unternehmerischen Entscheidungen trifft, gilt nicht als leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes.