In Kürze
Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen. Das Renteneintrittsalter sowie mögliche Abschläge hängen vom Geburtsjahrgang ab.
Definition
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in § 37 bzw. § 236a SGB VI geregelt. Sie ermöglicht es anerkannt schwerbehinderten Versicherten, früher als andere in Rente zu gehen.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (in Kraft seit 01.01.2008) wurde die Altersgrenze schrittweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Ab dem Geburtsmonat Dezember 1943 gilt grundsätzlich ein Renteneintrittsalter von 63 Jahren. Wer früher in Rente geht, muss Rentenabschläge in Kauf nehmen.
Neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es weitere vom Gesetz betroffene Rentenarten:
- § 35 / § 235 SGB VI – Regelaltersrente
- § 36 / § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
- § 37 / § 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) wird ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge gewährt, wenn eine Wartezeit von 45 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten nachgewiesen wird.
Seit dem 01.07.2014 können Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, diese Rente bereits ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei beziehen (§ 236b SGB VI). Für spätere Geburtsjahrgänge bis 31.12.1963 wird die Grenze schrittweise auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden unter anderem angerechnet: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit oder Pflege, Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr sowie – seit 01.07.2014 – auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Übergangsgeld.
Nicht angerechnet werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) sowie Zeiten aus freiwilligen Beiträgen, dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting (§§ 51 Abs. 3a, 244 Abs. 3 SGB VI). Zeiten von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden grundsätzlich ebenfalls nicht berücksichtigt – es sei denn, die Arbeitslosigkeit wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht.
Freiwillige Beiträge können seit einer Gesetzesänderung auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorliegen.