Leiharbeit - Verleiherpflichten

In Kürze

Wer als Verleiher Leiharbeitnehmer an andere Betriebe überlässt, hat gesetzlich festgelegte Pflichten — gegenüber der Erlaubnisbehörde, dem Entleiherbetrieb und dem Leiharbeitnehmer selbst. Die wichtigsten Regeln stehen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Definition

Der Verleiher ist das Unternehmen, das Leiharbeitnehmer beschäftigt und sie vorübergehend an andere Betriebe (Entleiher) ausleiht. Damit er das legal tun darf, braucht er eine behördliche Erlaubnis — und muss danach eine Reihe von Pflichten erfüllen.

Pflichten gegenüber der Erlaubnisbehörde: Nach Erteilung der Erlaubnis muss der Verleiher Änderungen wie Betriebsverlegungen, -schließungen oder -eröffnungen unaufgefordert melden (§ 7 Abs. 1 AÜG). Auf Verlangen der Behörde sind wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte zu erteilen, und Geschäftsunterlagen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren (§ 7 Abs. 2 AÜG).

Pflichten gegenüber dem Entleiher: Der Überlassungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Der Verleiher muss darin bestätigen, dass er die nötige Erlaubnis besitzt. Fällt die Erlaubnis weg, ist der Entleiher unverzüglich zu informieren (§ 12 AÜG). Wichtig: Entscheidend ist nicht, wie ein Vertrag bezeichnet wird — sondern wie er tatsächlich gelebt wird. Wer faktisch Leiharbeit betreibt, fällt auch dann unter das AÜG, wenn der Vertrag z. B. als Werkvertrag bezeichnet ist.

Pflichten gegenüber dem Leiharbeitnehmer: Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich ausgehändigt werden (§ 11 Abs. 1 AÜG). Bei Vertragsschluss ist außerdem ein behördliches Merkblatt über das AÜG auszuhändigen — auf Wunsch auch in der Muttersprache des Leiharbeitnehmers (§ 11 Abs. 2 AÜG). Fällt die Verleiherlaubnis weg, muss der Leiharbeitnehmer sofort informiert werden (§ 11 Abs. 3 AÜG).

Gleichbehandlung beim Lohn (seit 01.04.2017): Grundsätzlich hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen — einschließlich des Gehalts — zu gewähren, die auch für vergleichbare Beschäftigte im Entleiherbetrieb gelten (§ 8 AÜG). Abweichungen sind nur per Tarifvertrag möglich, jedoch maximal für neun Monate. Längere Abweichungen sind nur zulässig, wenn ein branchenspezifischer Zuschlagstarifvertrag gilt oder spätestens nach 15 Monaten ein branchenübliches Tarifgehalt gezahlt wird. Gesetzliche Mindestlohnvorgaben dürfen dabei nie unterschritten werden.

Seit dem 01.04.2017 ist es Leiharbeitnehmern außerdem ausdrücklich verboten, als Streikbrecher eingesetzt zu werden (§ 11 Abs. 5 AÜG).