Lohnfortzahlungsversicherung

In Kürze

Die Lohnfortzahlungsversicherung entlastet kleinere Betriebe finanziell, wenn Arbeitnehmer krank werden oder Mutterschutz in Anspruch nehmen. Sie funktioniert über ein Umlageverfahren, das im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt ist.

Definition

Wenn Arbeitnehmer krank sind oder Mutterschutz haben, müssen Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen — das kann gerade für kleine Betriebe teuer werden. Die Lohnfortzahlungsversicherung gleicht diese Kosten teilweise aus: Alle teilnehmenden Betriebe zahlen gemeinsam in einen Topf ein, aus dem betroffene Arbeitgeber dann Geld zurückbekommen.

Grundlage ist das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG). Die Abwicklung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen; bei geringfügig Beschäftigten ist die Bundesknappschaft zuständig.

Wer nimmt teil? Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer sind verpflichtet, am Umlageverfahren teilzunehmen (§ 1 Abs. 1 AAG). Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, werden alle Beschäftigten zusammengezählt. Schwerbehinderte Arbeitnehmer bleiben bei der Zählung außen vor. Teilzeitkräfte werden je nach Wochenstunden anteilig berücksichtigt (z. B. bis 10 Stunden = 0,25; bis 20 Stunden = 0,5; bis 30 Stunden = 0,75).

Die zwei Bereiche der Versicherung:

  • U1 – Krankheit: Erstattet werden bis zu 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgelts bei Krankheit oder Rehabilitation, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. In der Praxis können Betriebe oft zwischen verschiedenen Erstattungssätzen (z. B. 60 %, 70 % oder 80 %) wählen — niedrigere Sätze bedeuten auch niedrigere Beiträge.
  • U2 – Mutterschaft: Erstattet werden der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie Aufwendungen bei Beschäftigungsverboten — und zwar vollständig. An der U2 nehmen alle Arbeitgeber teil, auch solche, die ausschließlich Männer beschäftigen.

Die Beiträge zur Umlage richten sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Beschäftigten, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Krankenkasse stellt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fest, ob ein Betrieb am Verfahren teilnimmt — maßgeblich sind dabei die Verhältnisse des Vorjahres.