Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

In Kürze

Bei Krankheit haben Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Weiterzahlung ihres Lohns durch den Arbeitgeber – bis zu sechs Wochen lang. Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Definition

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (auch Entgeltfortzahlung genannt) sichert Arbeitnehmern und Auszubildenden ihr Gehalt, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Der Anspruch gilt unabhängig davon, ob jemand Voll- oder Teilzeit arbeitet oder welche Staatsangehörigkeit er besitzt.

Damit der Anspruch entsteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben (§ 3 Abs. 3 EFZG), und die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein. Grobe Fahrlässigkeit – zum Beispiel das Betreiben einer Sportart, die den eigenen körperlichen Fähigkeiten klar nicht angemessen ist – kann den Anspruch ausschließen. Einfache Unachtsamkeit reicht dafür nicht aus.

Die Höhe der Fortzahlung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung erhalten hätte (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Erkrankt ein Arbeitnehmer mehrfach, gilt: Jede neue, andere Krankheit begründet einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch. Bei derselben Krankheit (sogenannte Fortsetzungserkrankung) besteht der Anspruch insgesamt nur einmal für sechs Wochen – es sei denn, der Arbeitnehmer war zuvor mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig oder seit der ersten Erkrankung sind zwölf Monate vergangen.

Pflichten des Arbeitnehmers:

  • Unverzügliche Meldung beim Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer (§ 5 Abs. 1 EFZG) – die Art der Erkrankung muss dabei nicht genannt werden.
  • Ärztliche Bescheinigung spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung vorlegen; der Arbeitgeber kann (in Abstimmung mit dem Betriebsrat) auch eine Vorlage ab dem ersten Tag verlangen.
  • Bei Erkrankung im Ausland zusätzlich die Aufenthaltsadresse mitteilen; die Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 EFZG).

Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung verspätet vor, kann der Arbeitgeber die Zahlung zunächst zurückhalten – zahlt aber rückwirkend ab dem ersten Krankheitstag nach, sobald der Nachweis vorliegt. Wer wiederholt seinen Melde- und Nachweispflichten nicht nachkommt, riskiert nach einer Abmahnung die Kündigung.

Die Schutzvorschriften des EFZG können weder durch Einzel- noch durch Tarifvertrag zum Nachteil der Arbeitnehmer abgeändert werden. Tarifverträge dürfen lediglich die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Fortzahlung einschränken, etwa durch den Ausschluss bestimmter Zuschläge.