In Kürze
Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern hat der Betriebsrat wichtige Mitbestimmungsrechte. Dabei ist zu unterscheiden, ob es um den Betrieb geht, der die Leiharbeitnehmer einsetzt (Entleiherbetrieb), oder um den Betrieb, der sie verleiht (Verleiherbetrieb).
Definition
Jeder Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb gilt als Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG. Das bedeutet: Der Arbeitgeber braucht dafür die Zustimmung des Betriebsrats — egal wie kurz der Einsatz geplant ist. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat dabei auch die Namen der betroffenen Leiharbeitnehmer nennen.
Der Betriebsrat darf seine Zustimmung nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern. Ein wichtiger Grund ist ein Verstoß gegen geltendes Recht — zum Beispiel wenn der Verleiher keine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG besitzt oder wenn Leiharbeitnehmer dauerhaft statt nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Seit April 2017 gilt eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Seit der AÜG-Reform 2017 muss der Arbeitgeber den Betriebsrat außerdem nach § 80 Abs. 2 BetrVG „rechtzeitig und umfassend" über Einsatzort, Arbeitsaufgaben und zeitlichen Umfang der Leiharbeit informieren. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nun gesetzlich in § 8 AÜG geregelt: Werden Leiharbeitnehmer schlechter gestellt als die Stammbelegschaft, kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, sofern kein Tarifvertrag eine Ausnahme erlaubt.
Im Verleiherbetrieb bleibt der dort gewählte Betriebsrat grundsätzlich für die Leiharbeitnehmer zuständig, da diese rechtlich zum Verleiherbetrieb gehören. Bei Neueinstellungen, Ein- oder Umgruppierungen ist auch hier die Zustimmung nach § 99 BetrVG erforderlich. Die Überlassung an einen Entleiherbetrieb selbst gilt dagegen nicht als mitbestimmungspflichtige Versetzung.
In sozialen Angelegenheiten — etwa bei Arbeitszeit oder Ordnung des Betriebs — spielt der Verleiherbetriebsrat kaum eine Rolle, weil der Leiharbeitnehmer in den Entleiherbetrieb eingegliedert ist. Bei Themen, die das Arbeitsverhältnis selbst betreffen — wie Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG), Entgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) oder Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG) — bleibt das Mitbestimmungsrecht des Verleiherbetriebsrats vollständig erhalten. Auch bei einer Kündigung muss allein der Betriebsrat im Verleiherbetrieb nach § 102 BetrVG angehört werden.