In Kürze
Arbeitet ein Ehegatte im Betrieb des anderen mit, entscheidet vor allem der eheliche Güterstand darüber, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder ob der mitarbeitende Ehegatte als Mitunternehmer gilt.
Definition
Grundsätzlich können Ehegatten miteinander ein reguläres Arbeitsverhältnis eingehen — also Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Der eheliche Güterstand hat dabei keinen direkten Einfluss, solange der Betrieb nicht zum gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten gehört.
Bei den Güterständen Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) und Gütertrennung (§ 1414 BGB) steht einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten grundsätzlich nichts entgegen. Gleiches gilt bei Gütergemeinschaft, wenn der Betrieb zum Sonder- oder Vorbehaltsgut (§§ 1417, 1418 BGB) gehört.
Kein Beschäftigungsverhältnis ist möglich, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut gehört. In diesem Fall gelten beide als Mitunternehmer — auch wenn nur einer nach außen hin als Inhaber auftritt. Das Unternehmerrisiko tragen sie dann gemeinsam.
Eine Mitunternehmerschaft kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn im Betrieb kaum gemeinsames Kapital eingesetzt wird und die persönliche Arbeitsleistung des mitarbeitenden Ehegatten klar im Vordergrund steht. Als Richtwert gilt: Übersteigt das gemeinsame Betriebsvermögen nicht das Sechsfache des vereinbarten Jahresarbeitsentgelts, kann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen.
Sind Ehegatten gemeinsam an einer Gesellschaft beteiligt — etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als stille Gesellschafter — richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, unabhängig vom Güterstand.
Zuständig für die versicherungsrechtliche Prüfung ist seit dem 1. Juni 2010 die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei Aufnahme der Beschäftigung muss der Arbeitgeber in der Meldung das Statuskennzeichen „1" eintragen. Die Rentenversicherung prüft dann, ob Versicherungspflicht besteht.
- §§ 1363 ff. BGB – Zugewinngemeinschaft
- § 1414 BGB – Gütertrennung
- §§ 1415 ff. BGB – Gütergemeinschaft
- §§ 1417, 1418 BGB – Sondergut und Vorbehaltsgut
- §§ 1421 ff. BGB – Verwaltung des Gesamtguts