In Kürze
Die Mitarbeitervertretung ist die Arbeitnehmervertretung bei kirchlichen Arbeitgebern und übernimmt eine ähnliche Rolle wie der Betriebsrat in anderen Unternehmen. Sie basiert jedoch nicht auf staatlichem Recht, sondern auf kircheneigenem Recht und wirkt an personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten innerhalb kirchlicher Einrichtungen mit.
Definition
Kirchliche Arbeitgeber dürfen ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen selbst regeln. Dieses Recht ist in Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung (WRV) verankert. Deshalb gilt für sie nicht das allgemeine Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), was § 118 BetrVG ausdrücklich bestätigt.
Stattdessen haben die Kirchen über den sogenannten Dritten Weg ein eigenes Mitbestimmungsrecht geschaffen. Die Arbeitnehmervertretung heißt dort Mitarbeitervertretung – im Unterschied zum Betriebsrat in privaten Unternehmen oder zum Personalrat im öffentlichen Dienst.
Die Mitarbeitervertretung ist ein gewähltes Gremium, das Beschäftigte mit Arbeitsvertrag sowie solche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur kirchlichen Einrichtung vertritt. Voraussetzung ist das Bestehen eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses.
Die Regelwerke werden als Mitarbeitervertretungsordnungen bezeichnet und sind dem Betriebsverfassungsgesetz nachgebildet. So setzt etwa die Bildung einer Mitarbeitervertretung nach der katholischen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) voraus, dass mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter in der Einrichtung beschäftigt sind.
Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung umfassen Beteiligungsrechte in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der jeweiligen Dienststelle. Ein Anspruch auf weitergehende Mitbestimmung außerhalb der kirchenrechtlich festgelegten Zuständigkeiten besteht nicht.
Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht werden in der Katholischen Kirche nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor Kirchengerichten nach der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) verhandelt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 137 Weimarer Verfassung (WRV) – kirchliches Selbstbestimmungsrecht
- § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Ausschluss des BetrVG für kirchliche Einrichtungen
- Kirchliche Mitarbeitervertretungsordnungen (z. B. MAVO für die Katholische Kirche)
- Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO)