In Kürze
Mitarbeitervertretung bezeichnet die betriebliche Interessenvertretung von Beschäftigten bei kirchlichen Arbeitgebern. Sie wirkt an personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten innerhalb kirchlicher Einrichtungen mit.
Definition
Mitarbeitervertretung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die institutionalisierte Mitbestimmung der Beschäftigten in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen beschreibt.
Sie liegt vor, wenn Arbeitnehmerinteressen durch ein gewähltes Gremium nach kirchenrechtlichen Regelungen wahrgenommen werden.
Voraussetzung ist das Bestehen eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Anwendungsbereichs staatlicher Mitbestimmungsgesetze.
Die Aufgaben umfassen Beteiligungsrechte in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der jeweiligen Dienststelle.
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnungen.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- Artikel 140 Grundgesetz (GG)
- kirchliche Mitarbeitervertretungsordnungen
- § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Staatliche Mitbestimmungsgesetze wie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) finden gemäß § 118 BetrVG keine Anwendung.
Mitarbeitervertretung begründet keinen Anspruch auf weitergehende Mitbestimmung außerhalb der kirchenrechtlich festgelegten Zuständigkeiten.
Abzugrenzen ist die Mitarbeitervertretung vom Betriebsrat, der auf Grundlage des BetrVG in nichtkirchlichen Betrieben tätig wird.
Mitarbeitervertretung hat praktische Bedeutung für die strukturierte Beteiligung von Beschäftigten innerhalb kirchlicher Arbeits- und Dienstgemeinschaften.