In Kürze
Wer Vorruhestandsgeld bezieht und daneben einen Minijob ausübt, muss wissen: Nicht jeder Minijob wird automatisch mit dem Vorruhestandsgeld zusammengerechnet — aber es gibt wichtige Ausnahmen.
Definition
Bezieher von Vorruhestandsgeld sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig. Üben sie daneben einen einzigen Minijob aus, wird dieser nicht mit dem Vorruhestandsgeld zusammengerechnet. Der Minijob bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei und unterliegt den normalen Minijob-Regeln.
Anders sieht es aus, wenn mehrere Minijobs neben dem Vorruhestandsgeld ausgeübt werden. In diesem Fall bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob von der Zusammenrechnung ausgenommen. Alle weiteren Minijobs werden mit dem Vorruhestandsgeld zusammengerechnet — mit der Folge, dass für diese Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entstehen kann.
Grundlage dafür ist § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, der die Zusammenrechnung von geringfügigen mit nicht geringfügigen Beschäftigungen regelt. Bezieher von Vorruhestandsgeld werden dabei rechtlich wie Beschäftigte behandelt.
Wichtig: Die Versicherungspflicht durch den Vorruhestandsgeldbezug besteht nur, solange das gesamte zusätzlich verdiente Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro nicht übersteigt. Fällt die Versicherungspflicht aus dem Vorruhestandsgeld weg, werden die Arbeitsentgelte aller Minijobs gemeinsam geprüft, ob diese Grenze überschritten wird.