In Kürze
Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bleibt in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei – auch wenn daneben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht.
Definition
Wer neben seinem regulären Job einen oder mehrere Minijobs ausübt, muss für diese Minijobs keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Der Grund: Minijobs und versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden in der Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet.
Das gilt auch dann, wenn jemand mehrere Minijobs gleichzeitig neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung hat – alle Minijobs bleiben in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, solange das Entgelt aus jedem einzelnen Minijob die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 556 Euro monatlich) nicht übersteigt.
Wichtige Ausnahme: Wer in seiner Hauptbeschäftigung grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung befreit ist – zum Beispiel als Beamter –, für den werden mehrere daneben ausgeübte Minijobs zusammengerechnet. In diesem Fall kann Versicherungspflicht entstehen.
In anderen Sozialversicherungszweigen, etwa der Kranken- oder Rentenversicherung, gelten abweichende Regeln für die Zusammenrechnung von Beschäftigungen.