In Kürze
Das Erörterungsrecht erlaubt Arbeitnehmern, betriebliche Angelegenheiten, ihr Arbeitsentgelt und ihre berufliche Entwicklung aktiv mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Es ist in den §§ 81 und 82 BetrVG geregelt.
Definition
Das Erörterungsrecht ist ein Mitwirkungsrecht, das Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Es geht über das bloße Informiertwerden hinaus: Der Arbeitnehmer kann Fragen stellen, Stellungnahmen abgeben und eigene Vorschläge einbringen — und der Arbeitgeber ist verpflichtet, darauf einzugehen.
Das Erörterungsrecht umfasst drei Bereiche:
- Veränderungsmaßnahmen (§ 81 Abs. 4 BetrVG): Plant der Arbeitgeber Änderungen bei technischen Anlagen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, muss er den betroffenen Arbeitnehmer umfassend informieren. Entsteht dadurch ein Qualifizierungsbedarf, sind entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen.
- Betriebliche Angelegenheiten (§ 82 Abs. 1 BetrVG): Unabhängig von konkreten Planungen kann der Arbeitnehmer jederzeit seinen Vorgesetzten oder den Betriebsrat ansprechen, um Fragen zu stellen, Maßnahmen zu kommentieren oder Verbesserungsvorschläge zu machen. Betroffen sein muss der Arbeitnehmer selbst — es schadet aber nicht, wenn auch andere Kollegen betroffen sind.
- Arbeitsentgelt und berufliche Entwicklung (§ 82 Abs. 2 BetrVG): Der Arbeitnehmer kann jederzeit eine verständliche Erläuterung seiner Lohnabrechnung verlangen. Außerdem hat er das Recht, seine Leistungen beurteilt zu bekommen und die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb zu besprechen.
Zu den Gesprächen mit Vorgesetzten — insbesondere zu Qualifizierungs- und Beurteilungsgesprächen — darf der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens hinzuziehen. Dieses kann sich aktiv einbringen, ist aber zur Verschwiegenheit über den Gesprächsinhalt verpflichtet.