Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer - Hinzuziehen von Betriebsratsmitgliedern

In Kürze

Arbeitnehmer können in bestimmten Situationen ein Betriebsratsmitglied ihrer Wahl zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber hinzuziehen. Dieses Recht ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt und dient der Unterstützung bei der Ausübung von Mitwirkungsrechten.

Definition

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, haben Arbeitnehmer das Recht, sich bei bestimmten Anlässen von einem Betriebsratsmitglied begleiten zu lassen. Das Gesetz nennt dafür konkrete Situationen:

  • § 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG – Erörterung einer möglichen Änderung des Arbeitsplatzes
  • § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG – Gespräche über Arbeitsleistung, Entgelt und berufliche Entwicklung
  • § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – Einsicht in die Personalakte
  • § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – Vorbringen einer Beschwerde

Außerhalb dieser geregelten Fälle besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, ein Betriebsratsmitglied zu jedem Personalgespräch mitzunehmen. Es kommt immer auf den konkreten Gesprächsinhalt an.

Freie Wahl des Mitglieds: Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, welches Betriebsratsmitglied er hinzuzieht. Weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber dürfen diese Wahl einschränken. Das ausgewählte Mitglied darf die Begleitung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen — andernfalls liegt ein Pflichtenverstoß vor.

Geheimhaltung: Betriebsratsmitglieder unterliegen in bestimmten Fällen einer gesetzlichen Schweigepflicht. Auch ohne ausdrückliche Regelung können Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers Konsequenzen haben.

Was passiert bei Verweigerung? Lässt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied nicht teilnehmen, kann der betroffene Arbeitnehmer gerichtlich dagegen vorgehen. Der Betriebsrat kann bei beharrlicher Weigerung des Arbeitgebers ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG einleiten.

Hinweis: Auch der Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers zu einem Personalgespräch hinzuziehen, sofern kein mitbestimmungspflichtiges Thema vorliegt.