In Kürze
Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer sind gesetzlich garantierte Individualrechte gegenüber dem Arbeitgeber. Sie sichern Beschäftigten einen persönlichen Handlungsspielraum im Betrieb — unabhängig davon, ob ein Betriebsrat vorhanden ist.
Definition
Mitwirkungsrechte ergänzen den Arbeitsvertrag und schützen das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten im Betrieb. Sie sind in den §§ 81 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt und gelten auch dann, wenn kein Betriebsrat existiert.
Anspruchsberechtigt sind nicht nur reguläre Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Leiharbeitnehmer und Personen, die vorübergehend in den Betrieb eingegliedert sind. Leitende Angestellte sind dagegen ausgenommen.
Wichtig: Diese Rechte sind zwingend — Arbeitnehmer können darauf nicht verzichten. Eine Einschränkung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ist nicht möglich. Die Rechte dürfen während der Arbeitszeit ausgeübt werden, ohne dass Lohnkürzungen oder andere Nachteile drohen.
Zu den Mitwirkungsrechten gehören unter anderem:
- § 81 Abs. 1 BetrVG — Unterrichtung über die eigene Arbeitsfunktion und über Unfall- sowie Gesundheitsgefahren
- § 81 Abs. 2 BetrVG — Unterrichtung bei Veränderungen im Arbeitsbereich
- § 81 Abs. 3 BetrVG — Unterrichtung und Erörterung bei Maßnahmen des Arbeitgebers, besonders im Arbeitsschutz
- § 81 Abs. 4 BetrVG — Erörterung einer möglichen Arbeitsplatzänderung
- § 82 Abs. 1 BetrVG — Anhörung und Erörterung in betrieblichen Angelegenheiten
- § 82 Abs. 2 BetrVG — Gespräch über Arbeitsleistung, Entgelt und berufliche Entwicklung
- § 83 BetrVG — Einsichtnahme in die eigene Personalakte
- §§ 84, 85 BetrVG — Beschwerderecht gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat
- § 86a BetrVG — Vorschlagsrecht für Themen, die der Betriebsrat beraten soll
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, können Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.