In Kürze
Das Unterrichtungsrecht gibt Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber über ihre Aufgaben, Verantwortung und mögliche Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz informiert zu werden. Grundlage ist § 81 BetrVG.
Definition
Das Unterrichtungsrecht ist ein Mitwirkungsrecht des Arbeitnehmers und leitet sich aus der Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat ab, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu fördern und zu schützen (§ 75 Abs. 2 BetrVG).
Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer persönlich und individuell unterrichten – über die konkrete Arbeitsaufgabe, die damit verbundene Verantwortung sowie die Einordnung der Tätigkeit in den betrieblichen Ablauf. Hinzu kommt eine besonders intensive Belehrung über mögliche Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz und die vorhandenen Schutzmaßnahmen.
Bei Veränderungen im Arbeitsbereich – etwa durch neue Maschinen, geänderte Arbeitsabläufe oder neue Vorschriften – muss die Unterrichtung rechtzeitig erfolgen. Rechtzeitig bedeutet: bevor eine Entscheidung endgültig getroffen ist, damit der Arbeitnehmer noch eigene Vorschläge einbringen oder sich gegebenenfalls weiterqualifizieren kann.
Die Information muss stets individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz zugeschnitten sein. Kommt der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer unter Umständen Schadensersatz verlangen – sofern er nachweisen kann, dass ein Schaden direkt daraus entstanden ist. In bestimmten Fällen ist sogar eine Arbeitsverweigerung gerechtfertigt.
In Betrieben ohne Betriebsrat steht Arbeitnehmern darüber hinaus ein besonderes Vorschlagsrecht zu.