Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer - Vorschlagsrecht

In Kürze

Jeder Arbeitnehmer darf dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorschlagen. In Betrieben ohne Betriebsrat gibt es ein eigenes Vorschlagsrecht für Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Definition

Das Vorschlagsrecht ist ein individuelles Mitwirkungsrecht jedes Arbeitnehmers. Es erlaubt, dem Betriebsrat Themen zu nennen, die dieser beraten soll — unabhängig davon, ob man selbst persönlich betroffen ist.

Grundlage ist § 86a BetrVG. Vorschläge können formlos gemacht werden, am besten aber schriftlich. Sie sind an den Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Vertretung zu richten. Die Kontaktaufnahme darf während der Arbeitszeit erfolgen und darf nicht zu einer Kürzung des Lohns führen.

Vorgeschlagen werden können alle Themen, die in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fallen. Der Betriebsrat muss den Vorschlag entgegennehmen. Ob und wie er ihn weiterbehandelt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen — er soll aber beim Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirken.

Eine wichtige Ausnahme: Unterstützen mindestens 5 Prozent der Belegschaft einen Vorschlag, muss der Betriebsrat das Thema innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzen und dort beraten.

Lehnt der Betriebsrat einen Vorschlag ab, stehen dem Arbeitnehmer keine Rechtsmittel dagegen zu.

Für Betriebe ohne Betriebsrat gilt ein besonderes Vorschlagsrecht nach § 81 Abs. 3 BetrVG für Maßnahmen mit Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit. Ergänzend räumt § 17 Abs. 1 ArbSchG in allen Betrieben ein Vorschlagsrecht zu Fragen des Gesundheitsschutzes ein.