In Kürze
Mutterschaftsgeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Frauen rund um die Geburt ihres Kindes finanziell absichert. Es wird während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt.
Definition
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder wegen der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kein Arbeitsentgelt erhalten. Grundlage ist § 24i SGB V.
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören nicht nur Arbeitnehmerinnen, sondern auch andere GKV-Mitglieder — zum Beispiel Studentinnen, Rentnerinnen oder freiwillig Versicherte — sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist stets eine bestehende Mitgliedschaft in der GKV zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Das Mutterschaftsgeld ruht, solange eine Frau während der Schutzfrist vor der Entbindung freiwillig weiterarbeitet. Nach der Entbindung besteht dieses Wahlrecht nicht.
Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist endet, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses GKV-Mitglied waren (§ 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Seit dem 1. Juni 2025 gilt: Auch nach einer Fehlgeburt kann Mutterschaftsgeld beansprucht werden. Die Schutzfristen richten sich dabei nach der Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt eingetreten ist — gestaffelt von 2 bis 8 Wochen. Dieser Anspruch gilt ausdrücklich auch für Frauen, auf die das MuSchG nicht unmittelbar anwendbar ist, etwa Selbstständige mit Krankengeldanspruch.
Wichtige gesetzliche Grundlagen im Überblick:
- § 24i SGB V — Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 3 MuSchG — Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie nach Fehlgeburt
- § 20 MuSchG — Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
- § 190 Abs. 4 SGB V — Ende der Mitgliedschaft bei unständig Beschäftigten