In Kürze
Mutterschaftsgeld wird auf Basis des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist auf höchstens 13,00 Euro pro Kalendertag begrenzt.
Definition
Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts haben Arbeitnehmerinnen, die zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind. Auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Anspruch haben.
Berechnungszeitraum: Grundlage sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG. War die Arbeitnehmerin noch keine drei Monate beschäftigt, gilt der tatsächlich kürzere Zeitraum.
Nettoarbeitsentgelt: Vom Bruttoarbeitsentgelt werden Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben außen vor. Auch Entgeltkürzungen durch Kurzarbeit oder unverschuldete Arbeitsausfälle werden nicht berücksichtigt.
Berechnung je nach Entgeltart:
- Gleichbleibendes Monatsgehalt: Nettoentgelt der drei Monate geteilt durch 90 Tage.
- Schwankendes Arbeitsentgelt: Nettoentgelt geteilt durch die tatsächlichen Kalendertage des Berechnungszeitraums.
- Stundenlohn: Das Nettoentgelt wird mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ins Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gesetzt.
Bezahlte Mehrarbeitsstunden, die im Berechnungszeitraum mindestens in einem Monat geleistet wurden, fließen in die Berechnung ein. Stunden, die auf ein Zeitkonto gebucht und nicht ausgezahlt wurden, bleiben unberücksichtigt.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 24i Abs. 2 SGB V – Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes
- § 21 MuSchG – Ermittlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts
- § 14 SGB IV i. V. m. SvEV – Begriff des Arbeitsentgelts