In Kürze
Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Zahlung nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Definition
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Frauen während der gesetzlichen Schutzfristen rund um die Geburt finanziell absichert. Die genaue Dauer richtet sich nach § 24i SGB V und den Schutzfristen des § 3 MuSchG.
Beginn vor der Geburt: Der Anspruch startet sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Der Entbindungstag selbst wird dabei nicht mitgezählt. Kommt das Kind früher als erwartet, verkürzt sich der Zeitraum vor der Geburt entsprechend — die nicht genutzten Tage werden automatisch auf die Zeit nach der Geburt übertragen.
Dauer nach der Geburt: Nach der Entbindung besteht der Anspruch für acht Wochen. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen. Wird bei dem Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt und eine Verlängerung beantragt, verlängert sich die Schutzfrist ebenfalls.
Geburt später als erwartet: Kommt das Kind nach dem errechneten Termin, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend bis zum tatsächlichen Entbindungstag.
Wichtige Sonderfälle:
- Totgeburt: Bei einem Kind, das die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hat, besteht kein Unterschied zur Lebendgeburt — der Anspruch auf Mutterschaftsgeld gilt gleichermaßen.
- Ende des Arbeitsverhältnisses vor der Schutzfrist: Bestand das Arbeitsverhältnis noch zu Beginn der Schutzfrist oder wurde es zulässig aufgelöst, bleibt der Anspruch erhalten. Endete es vorher ohne zulässige Auflösung, entfällt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts grundsätzlich.
- Vertrauliche Geburt: Frauen, die ihre Identität gegenüber der Krankenkasse nicht offenlegen, können den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der Regel nicht geltend machen, da die erforderlichen Nachweise fehlen.
Das Mutterschaftsgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt. Wird es in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet (höchstens 13,00 Euro täglich), zählen die tatsächlichen Kalendertage des Monats. Wird es in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wird ein voller Monat mit 30 Tagen berechnet.