In Kürze
Wer einen Minijob ausübt, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – kann sich aber befreien lassen. Ohne Befreiung zahlen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung.
Definition
Seit dem 1. Januar 2013 gilt: Wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) aufnimmt, ist automatisch rentenversicherungspflichtig. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer aktiv von seinem Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI Gebrauch macht.
Der allgemeine Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 %. Die Besonderheit beim Minijob: Die Beiträge werden nicht hälftig geteilt. Der Arbeitgeber trägt 15 % (bzw. 5 % bei Beschäftigung in Privathaushalten), der Arbeitnehmer zahlt den Restbetrag von 3,6 % bzw. 13,6 %.
Damit die Rentenversicherung auch bei sehr kleinen Verdiensten wirksam ist, gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 Euro pro Monat. Das bedeutet: Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt darunter, wird der Beitrag trotzdem mindestens auf Basis von 175,00 Euro berechnet. Der daraus folgende Mindestbeitrag beträgt 32,55 Euro. Den Anteil, den der Arbeitgeber nicht abdeckt, muss der Arbeitnehmer selbst aufstocken.
Übt jemand mehrere Minijobs gleichzeitig aus oder hat daneben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, werden die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zusammengerechnet. Übersteigt das Gesamtentgelt die 175-Euro-Grenze, entfällt der Mindestbeitrag.
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis mitten im Monat oder gibt es Arbeitsunterbrechungen (z. B. nach Ende der Entgeltfortzahlung bei Krankheit), wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anteilig gekürzt. Unbezahlter Urlaub von bis zu einem Monat führt dagegen zu keiner Kürzung, da die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt. Bei längerem unbezahltem Urlaub erfolgt eine entsprechende Anpassung.