Minijob - Überschreiten der Entgeltgrenze

In Kürze

Ein Minijob endet, sobald das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro regelmäßig überschreitet. Ab diesem Zeitpunkt besteht volle Sozialversicherungspflicht. Unter bestimmten Bedingungen bleibt der Minijob-Status bei einem gelegentlichen, unvorhersehbaren Überschreiten erhalten.

Definition

Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) liegt vor, solange das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro nicht regelmäßig übersteigt. Wird diese Grenze dauerhaft überschritten, endet der Minijob-Status ab dem ersten Tag des Überschreitens. Für die Zeit davor bleibt es bei der geringfügigen Beschäftigung.

Ab dem Tag des Überschreitens besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Ausnahme: Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten
Der Minijob-Status bleibt erhalten, wenn die Grenze innerhalb eines Zeitjahres in höchstens zwei Kalendermonaten überschritten wird – und das Entgelt in diesen Monaten jeweils maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.112,00 Euro) nicht übersteigt. Das Überschreiten muss unvorhersehbar und nicht dauerhaft beabsichtigt sein, zum Beispiel durch eine Krankheitsvertretung oder eine ergebnisabhängige Einmalzahlung.

Das Zeitjahr wird rückwirkend berechnet: Vom letzten Tag des betreffenden Beschäftigungsmonats wird ein Jahr zurückgerechnet.

Wird die Grenze in einem Monat auf mehr als das Doppelte (also mehr als 1.112,00 Euro) überschritten, greift die Ausnahmeregelung nicht. In diesem Fall endet der Minijob mit dem letzten Monat vor dem Überschreiten, und für den betreffenden Monat besteht volle Sozialversicherungspflicht.

Der maximale Jahresverdienst im Rahmen eines Minijobs mit zweimaligem unvorhersehbarem Überschreiten beträgt das 14-Fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, also 7.784,00 Euro. Bei schwankendem Entgelt mit einkalkulierten Überschreitungen gilt die Jahresgrenze von 6.672,00 Euro, die nicht überschritten werden darf.

Endet ein Minijob durch Überschreiten der Entgeltgrenze und beginnt danach erneut eine geringfügige Beschäftigung, muss eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht neu beantragt werden – sie wirkt nicht automatisch fort.