Mobiles Arbeiten

Mobiles Arbeiten bedeutet, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung örtlich ungebunden erbringen – zum Beispiel im Café, in der Bahn oder zu Hause. Es ist flexibler als ein fester Telearbeitsplatz und unterliegt eigenen arbeitsrechtlichen Regeln.

In Kürze

Mobiles Arbeiten bedeutet, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung örtlich ungebunden erbringen – zum Beispiel im Café, in der Bahn oder zu Hause. Es ist flexibler als ein fester Telearbeitsplatz und unterliegt eigenen arbeitsrechtlichen Regeln.

Definition

Mobiles Arbeiten bezeichnet die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb fester betrieblicher Arbeitsstätten, ohne dass ein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz zugewiesen ist. Die Arbeit wird unter Nutzung mobiler Informations- und Kommunikationstechnik an wechselnden Orten erbracht – das schließt das Homeoffice ein, geht aber darüber hinaus. Entscheidend ist die örtliche Ungebundenheit.

Davon zu unterscheiden ist der Telearbeitsplatz: Laut § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) handelt es sich dabei um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten – mit vereinbarter Arbeitszeit sowie bereitgestelltem Mobiliar und Technik. Für solche Telearbeitsplätze gilt die ArbStättV vollständig. Beim mobilen Arbeiten hingegen findet die ArbStättV keine Anwendung.

Mobiles Arbeiten ist gesetzlich nicht eigenständig geregelt. Maßgeblich sind arbeitsvertragliche Regelungen sowie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf diese Arbeitsform.

Arbeitsschutzpflichten bestehen dennoch: Der Arbeitgeber muss auch bei mobiler Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG durchführen – in der Praxis häufig zu psychischen und physischen Belastungen durch wechselnde Arbeitsorte. Außerdem müssen Beschäftigte zum Thema Arbeitsschutz unterwiesen werden. Wer ortsunabhängig am Laptop arbeitet, ist für die konkrete Einrichtung des eigenen Arbeitsplatzes grundsätzlich selbst verantwortlich.

Wichtig: Wird Homeoffice zwar als „mobiles Arbeiten" bezeichnet, findet aber tatsächlich fast ausschließlich zu Hause statt, können Arbeitsschutzpflichten dadurch nicht umgangen werden. Entscheidend ist immer die tatsächliche Praxis.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mit Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Er kann Mindestanforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einfordern und diese in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Besteht eine solche Vereinbarung, darf der Arbeitgeber nicht einseitig davon abweichen.

In der Praxis beeinflusst mobiles Arbeiten außerdem die Organisation von Arbeitszeit, Datenschutz und Erreichbarkeit.

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