Mitarbeitergespräche - Pflicht zur Teilnahme

In Kürze

Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, an Mitarbeitergesprächen teilzunehmen – aber nur, wenn das Gespräch dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Geht es dagegen um Änderungen des Arbeitsvertrags, besteht keine Teilnahmepflicht.

Definition

Ein Mitarbeitergespräch (auch Personalgespräch) ist ein direktes Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem über Themen wie Arbeitsleistung, Verhalten, Fehlzeiten, Zielvereinbarungen oder Fortbildung. Es ist ein anerkanntes Führungsinstrument im Arbeitsalltag.

Die rechtliche Grundlage bildet das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Danach darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit sowie das Verhalten im Betrieb näher bestimmen – allerdings nur unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers.

Weil das Mitarbeitergespräch zur Ausübung dieses Weisungsrechts gehört, müssen Arbeitnehmer daran teilnehmen. Die Teilnahme zählt als Arbeitszeit. Wer ohne Grund verweigert, riskiert eine Abmahnung – im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.

Keine Teilnahmepflicht besteht, wenn das Gespräch nicht dem Direktionsrecht dient. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrags anstrebt – etwa eine Kürzung des Gehalts. Solche Themen betreffen das sogenannte Austauschverhältnis und können nicht einseitig zur Dienstpflicht gemacht werden.

Auch während einer Arbeitsunfähigkeit entfällt die Pflicht zur persönlichen Teilnahme im Betrieb grundsätzlich, da das Weisungsrecht in dieser Zeit ruht. Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail kann jedoch zulässig sein. Ausnahmsweise kann eine persönliche Teilnahme verlangt werden, wenn betriebliche Gründe dies zwingend erfordern und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage ist.

Für die Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds gilt: Ein allgemeines Recht darauf besteht nicht. In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer jedoch selbst ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, etwa bei Gesprächen über Vergütung, Leistungsbeurteilung oder berufliche Entwicklung (§ 82 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Die Entscheidung liegt beim Arbeitnehmer.

Wichtig: Ton- oder Bildaufnahmen des Gesprächs sind nur mit Zustimmung beider Seiten erlaubt. Ein heimlicher Mitschnitt ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung und kann strafrechtliche Folgen haben (§ 201 Strafgesetzbuch, StGB).

Zusammengefasst gelten folgende gesetzliche Bezugspunkte:

  • § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers als Grundlage der Teilnahmepflicht
  • § 82 Abs. 2 BetrVG – Recht des Arbeitnehmers, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen
  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Mitbestimmung des Betriebsrats bei systematischen Gesprächsregelungen
  • § 201 StGB – Verbot heimlicher Gesprächsaufzeichnungen
  • § 167 Abs. 2 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement bei längerer Erkrankung