In Kürze
Der gesetzliche Mindestlohn legt fest, wie viel Arbeitnehmer in Deutschland mindestens pro Arbeitsstunde verdienen müssen. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er 12,82 EUR brutto je Zeitstunde.
Definition
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gibt jedem Arbeitnehmer in Deutschland das Recht auf einen gesetzlichen Mindeststundenlohn. Dieser gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat — entscheidend ist allein, dass die Arbeit in Deutschland geleistet wird. Auch Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Der Mindestlohn muss grundsätzlich als Geldleistung gezahlt werden. Sachleistungen wie Unterkunft oder Verpflegung dürfen nur bei Saisonarbeitern angerechnet werden.
Kein Anspruch auf den Mindestlohn besteht laut § 22 MiLoG für bestimmte Personengruppen:
- Pflichtpraktikanten — z. B. bei vorgeschriebenen Schul- oder Hochschulpraktika
- Orientierungspraktikanten — bei Praktika bis zu drei Monaten zur Berufs- oder Studienwahl
- Ausbildungsbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, sofern kein gleichartiges Praktikum beim selben Betrieb vorausgegangen ist
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 2 JArbSchG)
- Auszubildende während ihrer Berufsausbildung
- Ehrenamtlich Tätige
- Langzeitarbeitslose (mindestens ein Jahr arbeitslos vor Beschäftigungsbeginn) — für die ersten sechs Monate der neuen Beschäftigung
Wer als Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert erhebliche Konsequenzen: Vereinbarungen, die den Mindestlohn umgehen, sind unwirksam. Arbeitnehmer können bis zu drei Jahre rückwirkend eine Nachzahlung einklagen. Außerdem drohen Bußgelder bis zu 500.000 EUR und unter Umständen eine Straftat nach § 266a StGB.
Dokumentationspflicht: In bestimmten Branchen — etwa im Baugewerbe, in der Gastronomie, im Speditionsgewerbe oder in der Gebäudereinigung — sowie generell bei geringfügig Beschäftigten müssen Arbeitgeber die täglichen Arbeitszeiten aufzeichnen. Festgehalten werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit — spätestens sieben Kalendertage nach dem jeweiligen Arbeitstag. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden (§ 21 MiLoG).
Von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind enge Familienangehörige sowie Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt 4.319 EUR brutto übersteigt — oder die nachweislich in den letzten zwölf Monaten durchgehend mehr als 2.879 EUR brutto monatlich verdient haben.