In Kürze
Für Beschäftigte in der Pflegebranche gilt ein besonderer Mindestlohn, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Er ist in einer bundesweit verbindlichen Rechtsverordnung geregelt, der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV).
Definition
Da ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für die Altenpflege gescheitert ist, regelt eine Rechtsverordnung die Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche. Die aktuell geltende Fassung ist die Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV).
Wer ist erfasst? Die Verordnung gilt für Betriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen. Auch Beschäftigte, die zwar hauptsächlich hauswirtschaftlich tätig sind, aber zu mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit pflegend oder betreuend arbeiten, fallen unter die Regelung.
Höhe des Mindestlohns: Der Mindestlohn in der Pflege richtet sich nach Ausbildungsstand und Arbeitsort und liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er ist auch für Wegezeiten zu zahlen.
Bereitschaftsdienst: Bereitschaftsdienst gilt grundsätzlich als Arbeitszeit und muss vergütet werden. Nur wenn es im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, kann die Bereitschaftszeit auf mindestens 40 % der tatsächlichen Stunden reduziert werden. Dabei gelten folgende Grenzen:
- Mindestlohngrenze: Die Gesamtvergütung geteilt durch alle geleisteten Stunden (einschließlich Bereitschaft) muss stets mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreichen.
- 64-Stunden-Grenze: Bereitschaftsdienststunden über 64 Stunden im Monat werden mit dem vollen Mindestentgelt nach der PflegeArbbV vergütet.
- 25-%-Grenze: Übersteigt die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes 25 %, gilt ebenfalls das volle Mindestentgelt.
Ausländische Pflegekräfte im Privathaushalt: Auf ausländische Betreuungskräfte, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandt werden, ist die PflegeArbbV nicht anwendbar. Sie haben jedoch Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn — auch für Bereitschaftsdienst.
Wichtige Ausschlussfrist: Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (§ 5 der 4. PflegeArbbV). Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch.