In Kürze
Der gesetzliche Mindestlohn legt fest, wie viel Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens pro Arbeitsstunde zahlen müssen. Er gilt seit 2015 flächendeckend in Deutschland und ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.
Definition
Der gesetzliche Mindestlohn ist die unterste Lohngrenze, die kein Arbeitgeber unterschreiten darf. Er soll sicherstellen, dass Arbeit fair entlohnt wird – unabhängig von Branche, Herkunft oder Beschäftigungsart.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Ab 2027 soll er auf 14,60 Euro steigen. Über weitere Anpassungen entscheidet in der Regel alle zwei Jahre die sogenannte Mindestlohnkommission.
Anspruch auf den Mindestlohn haben unter anderem:
- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
- Rentnerinnen und Rentner im Arbeitsverhältnis
- Saisonarbeitskräfte
- Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahren oder mit abgeschlossener Berufsausbildung
Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben:
- Auszubildende
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung
- Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
- Praktikantinnen und Praktikanten in einem Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Ausbildung oder Studium
- Praktikantinnen und Praktikanten in einem studien- oder ausbildungsbegleitenden Praktikum von bis zu drei Monaten
- Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst oder einem freiwilligen sozialen Jahr
- Selbstständige
Vor Einführung des allgemeinen Mindestlohngesetzes im Jahr 2015 gab es bereits branchenspezifische Mindestlöhne – zum Beispiel im Baugewerbe, in der Gebäudereinigung oder in der Abfallwirtschaft. Diese waren vor allem im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) geregelt.