Mobiles Arbeiten

In Kürze

Mobiles Arbeiten bedeutet, dass Beschäftigte ihre Arbeit örtlich ungebunden erledigen – zum Beispiel im Café, in der Bahn oder zu Hause. Es ist flexibler als ein fester Telearbeitsplatz und unterliegt eigenen arbeitsrechtlichen Regeln.

Definition

Beim mobilen Arbeiten können Beschäftigte ihren Arbeitsort frei wählen – überall außerhalb des Betriebs. Das schließt das Homeoffice ein, geht aber darüber hinaus. Entscheidend ist die örtliche Ungebundenheit.

Davon zu unterscheiden ist der Telearbeitsplatz: Das ist laut § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten – mit vereinbarter Arbeitszeit, bereitgestelltem Mobiliar und Technik. Für solche Telearbeitsplätze gilt die ArbStättV vollständig.

Beim mobilen Arbeiten hingegen findet die ArbStättV keine Anwendung. Wer ortsunabhängig am Laptop arbeitet, ist für die Einrichtung des eigenen Arbeitsplatzes grundsätzlich selbst verantwortlich.

Arbeitsschutzpflichten bestehen dennoch: Der Arbeitgeber muss auch bei mobiler Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchführen. Diese befasst sich in der Praxis häufig mit psychischen und physischen Belastungen durch wechselnde Arbeitsorte. Außerdem müssen Beschäftigte zum Thema Arbeitsschutz unterwiesen werden.

Wichtig: Wird Homeoffice zwar als „mobiles Arbeiten" bezeichnet, findet aber tatsächlich fast ausschließlich zu Hause statt, können Arbeitsschutzpflichten dadurch nicht umgangen werden. Entscheidend ist immer die tatsächliche Praxis.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mit Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Er kann Mindestanforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einfordern und diese in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Besteht eine solche Vereinbarung, darf der Arbeitgeber davon nicht einseitig abweichen.