In Kürze
Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) gibt Arbeitnehmern in großen Unternehmen das Recht, eigene Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. So wirken sie gleichberechtigt neben den Anteilseignern an wichtigen Unternehmensentscheidungen mit.
Definition
Das MitbestG gilt nach § 1 Abs. 1 MitbestG für Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Leiharbeitnehmer werden dabei mitgezählt, wenn sie regelmäßig länger als sechs Monate im Jahr eingesetzt werden.
Ausgenommen sind Unternehmen, die bereits unter das Drittelbeteiligungsgesetz oder die Montan-Mitbestimmungsgesetze fallen. Ebenfalls ausgenommen sind sogenannte Tendenzunternehmen — also Unternehmen, die überwiegend politischen, religiösen, karitativen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, sowie Religionsgemeinschaften.
Aufsichtsrat und seine Besetzung: In betroffenen Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 MitbestG ein Aufsichtsrat zu bilden. Dieser setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die Gesamtgröße des Aufsichtsrats richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten — je größer das Unternehmen, desto mehr Sitze. Ein Teil der Arbeitnehmersitze ist für Gewerkschaftsvertreter reserviert; leitende Angestellte haben stets mindestens einen garantierten Sitz.
Wahl der Arbeitnehmervertreter: Die Wahl erfolgt entweder als Urwahl (direkte Wahl durch alle Arbeitnehmer) oder als Delegiertenwahl (Arbeitnehmer wählen zunächst Wahlmänner, die dann den Aufsichtsrat wählen). In Unternehmen bis zu 8.000 Arbeitnehmern ist die Urwahl der Regelfall, in größeren Unternehmen die Delegiertenwahl (§ 9 MitbestG). Die Belegschaft kann jedoch per Beschluss das jeweils andere Verfahren wählen.
Aufsichtsratsvorsitzender: Der Vorsitzende wird mit Zweidrittelmehrheit aus dem Aufsichtsrat gewählt (§ 27 MitbestG). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wählen die Anteilseignervertreter den Vorsitzenden und die Arbeitnehmervertreter dessen Stellvertreter — in der Praxis ist der Vorsitzende daher stets ein Vertreter der Anteilseigner.
Beschlussfassung: Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (§ 28 MitbestG). Bei Stimmengleichheit erhält der Aufsichtsratsvorsitzende in einer erneuten Abstimmung eine zweite Stimme und kann so eine Entscheidung herbeiführen.
Vorstand und Arbeitsdirektor: Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied wird ein Arbeitsdirektor ernannt, der für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist (§ 31 MitbestG). Er kann auch gegen den Willen der Arbeitnehmervertreter gewählt werden, wenn das vorgeschriebene Abstimmungsverfahren dies ergibt.