Mitbestimmung nach Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz

In Kürze

Das Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz sichert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Konzernobergesellschaften, die selbst nicht direkt unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen, aber Unternehmen der Montanindustrie beherrschen.

Definition

Das Gesetz gilt für Aktiengesellschaften und GmbHs, die ein oder mehrere Unternehmen beherrschen, auf die das Montan-Mitbestimmungsgesetz anwendbar ist. Es greift, wenn der Konzernzweck durch diese Montanunternehmen geprägt wird — etwa wenn sie mindestens ein Fünftel der Konzernumsätze erzielen oder mehr als ein Fünftel der Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Mitbestimmung ist gegenüber dem Montan-Mitbestimmungsgesetz leicht abgeschwächt, folgt aber einem ähnlichen Grundprinzip: paritätische Besetzung des Aufsichtsrats zuzüglich eines neutralen Mitglieds.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats: Der Aufsichtsrat besteht in der Regel aus 15 Mitgliedern — sieben Vertreter der Anteilseigner, sieben Vertreter der Arbeitnehmer und einem weiteren (neutralen) Mitglied. Von den sieben Arbeitnehmervertretern müssen fünf Beschäftigte des Konzerns sein; zwei Sitze werden von Gewerkschaften vorgeschlagen. Bei einem Gesellschaftskapital von mehr als 25 Mio. Euro kann der Aufsichtsrat per Satzung auf 21 Mitglieder erweitert werden.

Wahl des Aufsichtsrats: Bei der Delegiertenwahl entfällt ein Delegierter auf je 90 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Auch Arbeitnehmer aus Konzernunternehmen, die noch keine zwölf Monate eingegliedert sind, können in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Arbeitsdirektor: Der Vorstand muss einen Arbeitsdirektor umfassen, der für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist und Sozialthemen in die Unternehmensplanung einbringt. Anders als beim Montan-Mitbestimmungsgesetz kann er jedoch auch gegen den Willen der Arbeitnehmerseite berufen werden.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 2, 3 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbErgG) — Anwendungsbereich
  • § 5 MontanMitbErgG — Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • § 9 MontanMitbErgG — Delegiertenwahl
  • § 15 MontanMitbErgG — Befugnisse des Vorstands im Konzern