In Kürze
Das Montan-Mitbestimmungsgesetz regelt die Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat von Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie. Es gilt für Aktiengesellschaften und GmbHs dieser Branchen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
Definition
Die Mitbestimmung nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) gibt Arbeitnehmern in bestimmten Industriebranchen das Recht, im Aufsichtsrat ihres Unternehmens mitzuwirken. Sie ist eine besondere Form der unternehmerischen Mitbestimmung, die über die allgemeinen Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes oder des Drittelbeteiligungsgesetzes hinausgeht.
Wer fällt darunter? Das Gesetz gilt nach § 1 MontanMitbestG für Unternehmen des Bergbaus, der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie sowie für Konzernunternehmen, die sich überwiegend mit diesen Tätigkeiten befassen. Voraussetzung ist außerdem eine Rechtsform als AG oder GmbH mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Für Muttergesellschaften, die selbst nicht in diesen Branchen tätig sind, aber solche Unternehmen beherrschen, gilt ergänzend das Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz.
Wie ist der Aufsichtsrat zusammengesetzt? Der Aufsichtsrat besteht grundsätzlich aus elf Mitgliedern: vier Vertreter der Anteilseigner, vier Vertreter der Arbeitnehmer sowie drei weitere Mitglieder — darunter ein neutrales Mitglied, das weder der Arbeitgeber- noch der Arbeitnehmerseite angehören darf. Bei größerem Nennkapital kann der Aufsichtsrat per Satzung auf 15 oder 21 Mitglieder erweitert werden (§ 9 MontanMitbestG).
Wie werden Arbeitnehmervertreter gewählt? Zwei Arbeitnehmervertreter müssen im Unternehmen beschäftigt sein und werden von den Betriebsräten gewählt. Zwei weitere, externe Gewerkschaftsvertreter sowie das neutrale Mitglied werden von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorgeschlagen. Das zuständige Wahlorgan — bei AGs die Hauptversammlung, bei GmbHs die Gesellschafterversammlung — ist an diese Vorschläge gebunden (§ 5 MontanMitbestG).
Was ist der Arbeitsdirektor? Im Vorstand des Unternehmens muss ein Arbeitsdirektor bestellt werden. Er ist gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands, trägt dieselbe Gesamtverantwortung wie die übrigen Vorstandsmitglieder und ist zugleich verantwortlich für das Personal- und Sozialwesen. Wichtig: Er kann nach § 13 Abs. 1 MontanMitbestG nicht gegen die Stimmenmehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden.