Mitarbeitergespräche - Versetzungsgespräch

In Kürze

Ein Versetzungsgespräch ist ein Mitarbeitergespräch, in dem der Vorgesetzte dem Arbeitnehmer die Gründe für einen Wechsel des Arbeitsplatzes oder Aufgabenbereichs erklärt. Es kann vom Arbeitgeber angeordnet oder vom Arbeitnehmer selbst gewünscht sein.

Definition

Eine Versetzung liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird und er seinen bisherigen Arbeitsplatz verlässt. Auslöser können betriebliche Gründe sein — etwa die Schließung einer Abteilung oder Rationalisierungsmaßnahmen — oder persönliche Gründe wie ein eigener Wunsch des Mitarbeiters oder Verhaltensauffälligkeiten.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Mitarbeiter kraft seines Direktionsrechts innerhalb des Betriebs versetzen. Dabei muss er jedoch billiges Ermessen walten lassen. Grenzen bestehen, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Tätigkeit ausdrücklich vereinbart wurde, die neue Stelle nicht der Ausbildung des Mitarbeiters entspricht oder die Vergütung sinken würde.

Soll die Versetzung auch einen Wechsel des Arbeitsortes umfassen, reicht das Direktionsrecht allein nicht aus — der Arbeitnehmer muss zustimmen. Verweigert er die Zustimmung, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, also kündigen und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz anbieten. Sowohl bei der Versetzung als auch bei der Änderungskündigung ist der Betriebsrat anzuhören und seine Zustimmung einzuholen.

Im Versetzungsgespräch selbst legt der Vorgesetzte die Gründe offen und stellt mögliche Vorteile für den Mitarbeiter heraus. Liegt der Grund im Verhalten des Mitarbeiters, sollte deutlich gemacht werden, dass die Versetzung ein Entgegenkommen des Unternehmens ist — und dass eine Kündigung droht, wenn sich die Probleme wiederholen. Wünscht der Mitarbeiter selbst eine Versetzung, prüft der Vorgesetzte die Gründe und setzt den Wunsch um, sofern er berechtigt und betrieblich umsetzbar ist.

Relevante gesetzliche Grundlage:

  • § 315 BGB — Pflicht des Arbeitgebers zur Ausübung des billigen Ermessens bei einseitigen Leistungsbestimmungen