Mitbestimmung nach Drittelbeteiligungsgesetz

In Kürze

Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) gibt Arbeitnehmern das Recht, ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat eines Unternehmens zu besetzen. Es gilt für bestimmte Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten.

Definition

Das Drittelbeteiligungsgesetz regelt die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat. Es gilt für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs und Genossenschaften, die mindestens 500 Arbeitnehmer beschäftigen und einen Aufsichtsrat haben oder haben müssen.

Das Gesetz greift nur, wenn kein anderes Mitbestimmungsgesetz anwendbar ist. Für Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten gilt das Mitbestimmungsgesetz, für die Montan-Industrie das Montanmitbestimmungsgesetz. Tendenzunternehmen – etwa politische, konfessionelle oder karitative Einrichtungen – sowie Religionsgemeinschaften sind ausgenommen.

Besetzung des Aufsichtsrats: Nach § 4 Abs. 1 DrittelbG müssen ein Drittel der Aufsichtsratssitze mit Arbeitnehmervertretern und zwei Drittel mit Anteilseignervertretern besetzt sein. Der Aufsichtsrat hat mindestens 3 und höchstens 21 Mitglieder. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem Anteil im Unternehmen vertreten sein (§ 4 Abs. 4 DrittelbG).

Wahl der Arbeitnehmervertreter: Die Arbeitnehmervertreter werden direkt von den Beschäftigten gewählt – nach dem Mehrheitswahlprinzip (§ 5 Abs. 1 DrittelbG). Wahlvorschläge können der Betriebsrat oder mindestens ein Zehntel bzw. 100 Arbeitnehmer einreichen (§ 6 DrittelbG).

Wählbarkeit: Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist, seit mindestens einem Jahr dem Unternehmen angehört und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BetrVG erfüllt (§ 4 Abs. 3 DrittelbG).

Schutz der Arbeitnehmervertreter: Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer genießen einen ähnlichen Schutz wie Betriebsratsmitglieder (§ 9 DrittelbG). Auch die Wahl selbst ist gesetzlich geschützt (§ 10 DrittelbG).

Die gesetzliche Vertretung des Unternehmens liegt beim Vorstand. Ein Arbeitsdirektor ist – anders als bei der Montan-Mitbestimmung – nicht vorgesehen. Bei einer GmbH ist es die Gesellschafterversammlung, nicht der Aufsichtsrat, die die Geschäftsführung bestellt.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 1 DrittelbG – Anwendungsbereich
  • § 4 DrittelbG – Besetzung und Wählbarkeit
  • § 5 DrittelbG – Wahlgrundsätze
  • § 6 DrittelbG – Wahlvorschläge
  • § 9 DrittelbG – Schutz der Arbeitnehmervertreter
  • § 10 DrittelbG – Schutz der Wahl