Mindestlohn - Betriebsrat

In Kürze

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Einhaltung des gesetzlichen und tariflichen Mindestlohns im Betrieb zu überwachen. Er kann bei Verstößen eingreifen, aber keine individuellen Zahlungsansprüche für einzelne Arbeitnehmer durchsetzen.

Definition

Gilt im Betrieb ein Mindestlohn – ob gesetzlich oder tarifvertraglich –, übernimmt der Betriebsrat eine Überwachungsfunktion nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Er prüft, ob alle Beschäftigten den ihnen zustehenden Lohn tatsächlich erhalten.

Dazu darf der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG regelmäßig die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten einsehen. So kann er erkennen, ob einzelne Personen – etwa Minijobber oder Praktikanten – zu wenig bezahlt werden.

Besonders im Blick behalten sollte der Betriebsrat folgende Punkte:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber): Auch sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 01.01.2026 beträgt dieser mindestens 13,90 EUR pro Stunde.
  • Bereitschaftszeiten: Auch Bereitschaftszeiten müssen mit dem Mindestlohn vergütet werden – eine Unterscheidung zulasten der Beschäftigten ist unzulässig.
  • Verrechnung mit Sonderzahlungen: Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann unter bestimmten Umständen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Betriebsrat sollte daher sorgfältig prüfen, ob er Betriebsvereinbarungen abschließt, die eine solche Verrechnung ermöglichen.
  • Praktikanten: Sie haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern hat der Betriebsrat des Entleiherbetriebs ein Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 3 AÜG in Verbindung mit § 99 BetrVG. Er kann der Einstellung widersprechen, wenn der Leiharbeitnehmer unterhalb des gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohns nach § 2 AEntG beschäftigt werden soll.

Wichtig zu wissen: Der Betriebsrat kann keine individuellen Lohnansprüche für einzelne Arbeitnehmer einklagen. Wer seinen Mindestlohn nicht erhält, muss selbst eine Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Der Betriebsrat kann jedoch die zuständige Zollbehörde auf Verstöße hinweisen, damit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §§ 20, 21 MiLoG eingeleitet wird.

Keine Mitbestimmung hat der Betriebsrat hingegen bei der Höhe der Vergütung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich sein Mitbestimmungsrecht nur auf die Verteilung von Entgelten. Zudem dürfen Betriebsrat und Arbeitgeber nach § 77 Abs. 3 BetrVG keine Betriebsvereinbarungen über Entgelte abschließen, die üblicherweise durch Tarifverträge geregelt werden.