In Kürze
Bei einem Minijob mit Rentenversicherungspflicht gilt für die Berechnung der Rentenbeiträge ein Mindestbetrag von 175,00 Euro pro Monat — auch wenn das tatsächliche Gehalt darunter liegt.
Definition
Wer in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis (Minijob) rentenversicherungspflichtig ist, zahlt Beiträge zur Rentenversicherung. Die Grundlage für die Berechnung dieser Beiträge ist das tatsächliche Arbeitsentgelt — mindestens aber 175,00 Euro im Monat. Dieser Mindestwert wird als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bezeichnet und ist in § 163 Abs. 8 SGB VI geregelt.
Liegt das Gehalt unter 175,00 Euro, muss der Mindestbeitrag trotzdem vollständig entrichtet werden. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil auf Basis des tatsächlichen Entgelts. Den verbleibenden Restbetrag bis zum Mindestbeitrag muss der Arbeitnehmer selbst aufstocken. Reicht das Gehalt dafür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag zu erstatten.
Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss die Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammenrechnen. Erst wenn das Gesamtentgelt 175,00 Euro erreicht oder übersteigt, entfällt die Aufstockungspflicht.
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis mitten im Monat, wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anteilig nach der Anzahl der tatsächlichen Beschäftigungstage berechnet. Gleiches gilt bei bestimmten Arbeitsunterbrechungen, etwa wenn die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ausläuft.
Eine Besonderheit gilt beim unbezahlten Urlaub: Dauert er nicht länger als einen Monat, gilt die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend — die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird dann nicht gekürzt. Bei längerem unbezahltem Urlaub erfolgt eine anteilige Kürzung. Für Monate, in denen gar kein Arbeitsentgelt erzielt wird, ist kein Mindestbeitrag zu zahlen.
Besteht neben dem Minijob bereits eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung oder eine anderweitige Rentenversicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI, muss die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht gesondert geprüft werden — es wird dann automatisch davon ausgegangen, dass der Mindestwert bereits erreicht ist.