In Kürze
Wer vor 1992 lange gearbeitet, aber wenig verdient hat, bekommt diese Beitragszeiten in der Rente aufgewertet. Die Mindestentgeltpunkte sorgen dafür, dass niedrige Beiträge auf mindestens 75 % des damaligen Durchschnittsentgelts angehoben werden.
Definition
Die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt sind eine besondere Rentenregelung für Pflichtbeitragszeiten bis zum 31. Dezember 1991. Sie sind in § 262 SGB VI geregelt und ergänzen die allgemeine Berechnung der Entgeltpunkte nach § 70 SGB VI.
Ziel der Regelung ist es, rentenrechtliche Nachteile auszugleichen, die entstehen, wenn jemand über viele Jahre hinweg nur ein geringes Einkommen hatte. Der Grund für das niedrige Einkommen spielt dabei keine Rolle.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Durchschnittswert der Pflichtbeiträge vor 1992 auf das 1,5-Fache des tatsächlich erreichten Wertes angehoben. Die Anhebung ist jedoch begrenzt: Sie darf 75 % des Durchschnittsentgelts (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat) nicht überschreiten. Die Begrenzung auf das 1,5-Fache verhindert, dass Teilzeitbeschäftigte mit sehr niedrigen Beiträgen gegenüber Vollzeitbeschäftigten unverhältnismäßig stark bevorzugt werden.
Für die Mindestbewertung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten insgesamt
- Diese Zeiten können sich zusammensetzen aus: Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Anrechnungszeiten oder Ersatzzeiten
- Es müssen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1992 vorhanden sein, die unterhalb des Mindestwertes liegen