In Kürze
Der gesetzliche Mindestlohn legt fest, wie viel Arbeitnehmer in Deutschland mindestens pro Arbeitsstunde verdienen müssen. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er 12,82 Euro pro Stunde.
Definition
Der gesetzliche Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und gilt seit 2015. Er soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer für ihre Arbeit eine faire Grundvergütung erhalten. Seit 2017 greift er in nahezu allen Branchen.
Die Höhe des Mindestlohns wird in der Regel alle zwei Jahre von der sogenannten Mindestlohnkommission überprüft und angepasst.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre – unabhängig von ihrer Nationalität
- Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahren oder mit abgeschlossener Berufsausbildung
- Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber)
- Rentnerinnen und Rentner
- Saisonarbeitskräfte
Wer hat keinen Anspruch?
- Auszubildende
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Beschäftigung
- Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
- Praktikantinnen und Praktikanten in einem Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Ausbildung oder Studium
- Praktikantinnen und Praktikanten in einem studien- oder ausbildungsbegleitenden Praktikum von bis zu drei Monaten
- Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst oder einem freiwilligen sozialen Jahr
- Selbstständige
Wie wird der Mindestlohn berechnet? Das Gesetz selbst enthält keine genauen Vorgaben dazu, was alles auf den Mindestlohn angerechnet werden darf. Aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ergibt sich jedoch Folgendes:
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld können angerechnet werden, wenn sie regelmäßig und ohne Vorbehalt monatlich zu je einem Zwölftel ausgezahlt werden.
- Bereitschaftsdienste gelten als Arbeitszeit und müssen mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden.
- Leistungsboni dürfen angerechnet werden, weil sie in einem direkten Zusammenhang zur erbrachten Arbeitsleistung stehen.
Zahlt ein Arbeitgeber den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig, müssen Beschäftigte ihren Anspruch selbst beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Dabei sollten mögliche tarifliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen beachtet werden.