Minijob neben Elternzeit

In Kürze

Wer während der Elternzeit einen Minijob ausübt, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Das hat besondere Folgen für die Versicherungspflicht und die Berechnung der Entgeltgrenze.

Definition

Während der Elternzeit ruht das reguläre Arbeitsverhältnis. Wer in dieser Zeit einen oder mehrere Minijobs ausübt, gilt nicht als versicherungspflichtig beschäftigt. Das ist wichtig, weil dadurch mehrere gleichzeitig ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet werden müssen, um zu prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 EUR monatlich überschritten wird.

Ein Minijob neben der Elternzeit ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der man sich auf Antrag befreien lassen kann. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob der Minijob beim bisherigen oder bei einem neuen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Bestand vor der Elternzeit in einem Nebenjob bereits Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, entfällt diese mit Beginn der Elternzeit — es sei denn, die zusammengerechneten Minijob-Entgelte überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze. In der Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht in einem solchen Nebenjob hingegen bestehen.

Besondere Regeln gelten für Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld: Wurde während der Elternzeit von einer versicherungspflichtigen in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gewechselt, muss geprüft werden, in welchem Beschäftigungsabschnitt der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.

  • Entstand der Anspruch ausschließlich im ruhenden, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wird die Einmalzahlung bei der Beurteilung des Minijobs nicht berücksichtigt.
  • Entstand der Anspruch in beiden Beschäftigungsverhältnissen, wird die Einmalzahlung anteilig auf die jeweiligen Abschnitte aufgeteilt und entsprechend angerechnet.