In Kürze
Wer Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk ist und einen Minijob ausübt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Beiträge fließen dann in das Versorgungswerk statt in die gesetzliche Rentenversicherung.
Definition
Bestimmte Berufsgruppen – zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Architekten oder Rechtsanwälte – sind Pflichtmitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk. Dieses übernimmt für sie die Altersvorsorge anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Übt eine solche Person zusätzlich einen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) aus, gelten besondere Regeln. Grundsätzlich besteht im Minijob Rentenversicherungspflicht – es sei denn, der Arbeitnehmer lässt sich auch für diesen Job von der Rentenversicherungspflicht befreien oder verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit und beantragt anschließend die Befreiung.
Wichtig: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt immer nur für die jeweilige Beschäftigung, für die sie beantragt wurde. Eine Befreiung im Hauptjob wirkt sich nicht automatisch auf den Minijob aus.
Für den Minijob gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die üblichen Regelungen zur Versicherungsfreiheit, sofern das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung. Zur Rentenversicherung fallen keine gesetzlichen Beiträge an, wenn eine Befreiung vorliegt – stattdessen werden Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk abgeführt.
Für Minijobber, die Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk werden und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ebenfalls beantragt werden. Die Befreiung wirkt dann ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rentenversicherungspflicht dem Grunde nach besteht.