Minijob - Pauschalbeiträge

In Kürze

Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Diese Pauschalbeiträge ersetzen die sonst üblichen individuellen Sozialversicherungsbeiträge.

Definition

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) trägt der Arbeitgeber sogenannte Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung. Diese sind keine individuellen Beiträge, sondern feste Prozentsätze des Arbeitsentgelts.

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt 13 % des Arbeitsentgelts — jedoch nur, wenn der Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (egal ob als Pflicht-, freiwillig oder familienversichertes Mitglied). Für Minijobs im Privathaushalt gilt ein reduzierter Satz von 5 %. Ist der Beschäftigte privat krankenversichert, fällt kein Pauschalbeitrag an. Durch den Pauschalbeitrag entstehen dem Minijobber keine eigenen Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt 15 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung. Im Privathaushalt beträgt dieser Satz 5 %. Voraussetzung ist, dass der Minijobber in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei ist oder sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen.

Besonderheiten für bestimmte Personengruppen:

  • Werkstudenten: Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt an, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und in der Krankenversicherung der Studenten versichert sind.
  • Beamte: Sind sie gesetzlich krankenversichert und üben einen Minijob aus, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.
  • Praktikanten: Bei vorgeschriebenen Praktika gelten besondere Regeln — je nach Art des Praktikums (Vor-, Nach- oder Zwischenpraktikum) können individuelle Beiträge oder Pauschalbeiträge anfallen.
  • EU-/EWR-Arbeitnehmer und Schweizer: Grundsätzlich gelten deutsche Vorschriften. Liegt jedoch eine sogenannte A1-Bescheinigung vor, die belegt, dass das Recht eines anderen Mitgliedstaates gilt, entfallen die deutschen Pauschalbeiträge vollständig.

Gesetzliche Grundlagen finden sich unter anderem in § 249b SGB V (Pauschalbeitrag Krankenversicherung) und § 172 SGB VI (Pauschalbeitrag Rentenversicherung).