In Kürze
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelt, ab wann und wie lange Versicherte Schutz durch ihre Krankenkasse genießen. Sie beginnt und endet meist automatisch mit der Versicherungspflicht.
Definition
Für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beginnt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) automatisch mit dem Tag, an dem die Versicherungspflicht eintritt — also ohne gesonderten Antrag. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber hat dabei nur formelle Bedeutung.
Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem die Versicherungspflicht endet. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fort (z. B. bei unbezahltem Urlaub), bleibt die Mitgliedschaft für längstens einen Monat erhalten. Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bleibt sie für die gesamte Dauer bestehen.
Überschreitet das Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Versicherungspflicht — die Mitgliedschaft läuft dann automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter. Die Krankenkasse muss den Betroffenen über die Möglichkeit informieren, auszutreten. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen erklärt, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Auch in anderen Fällen, in denen die Versicherungspflicht endet, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort — es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt. Dieser Austritt wird jedoch nur wirksam, wenn ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird.
Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Beitritts zur Krankenkasse und endet mit dem Tod, mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder — bei schriftlichem Austritt — mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Wer innerhalb der GKV die Krankenkasse wechseln möchte, muss seit dem 1. Januar 2021 keinen gesonderten Kündigungsbrief mehr schreiben. Es genügt ein Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse — diese informiert die bisherige Kasse elektronisch. Dabei ist eine 12-monatige Bindungsfrist sowie eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende einzuhalten. Beim Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) entfällt die Bindungsfrist.