Minijob - Jahresarbeitsentgeltgrenze KV

In Kürze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) legt fest, ab welchem Jahresverdienst ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei wird. Wer mehrere Jobs hat, muss die Entgelte unter bestimmten Voraussetzungen zusammenrechnen.

Definition

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Diese entfällt, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Im Jahr 2025 liegt diese Grenze bei 73.800 Euro.

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 ausschließlich privat krankenversichert waren und eine Krankheitskostenvollversicherung hatten, gilt eine niedrigere besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.150 Euro (2025).

Mehrere Beschäftigungen: Übt ein Arbeitnehmer mehrere grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, werden die Entgelte daraus zusammengerechnet. Die Krankenversicherungspflicht endet in allen Beschäftigungen erst dann, wenn das zusammengerechnete Jahresarbeitsentgelt die Grenze überschreitet.

Minijob neben Hauptjob: Wer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen oder mehrere Minijobs ausübt, muss ebenfalls prüfen, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch die Zusammenrechnung überschritten wird. Dabei gilt: Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt bei dieser Berechnung außen vor. Erst ab der zweiten geringfügigen Beschäftigung wird das Entgelt mit dem der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Bereits krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer: Wer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits krankenversicherungsfrei ist und zusätzlich einen Minijob aufnimmt, bleibt auch mit diesem Minijob krankenversicherungsfrei.