In Kürze
Auch geringfügig Beschäftigte können flexible Arbeitszeitmodelle nutzen. Dabei gelten je nach Art der Regelung unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Spielregeln.
Definition
Flexible Arbeitszeitregelungen im Minijob lassen sich in zwei Gruppen einteilen: sonstige flexible Arbeitszeitregelungen (z. B. Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten) und Wertguthabenvereinbarungen (z. B. Langzeitkonten für längere Freistellungen).
Bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen gleicht ein Arbeitszeitkonto Schwankungen in der Arbeitszeit aus. Das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt wird dabei gleichmäßig weitergezahlt. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nur auf dieses ausgezahlte Entgelt an. Eine Freistellung von der Arbeit bleibt sozialversicherungsrechtlich bis zu drei Monaten anerkannt (§ 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV). Dauert die Freistellung länger, endet das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nach dem dritten Monat.
Wichtig: Das Arbeitszeitkonto muss sowohl den Aufbau als auch den tatsächlichen Abbau von Zeitguthaben vorsehen. Ist ein Abbau von vornherein nicht geplant, ist die Regelung sozialversicherungsrechtlich ohne Wirkung (§ 32 SGB I).
Bei Wertguthabenvereinbarungen verzichtet der Arbeitnehmer auf die sofortige Auszahlung eines Teils seines Lohns. Dieses Guthaben wird angespart und später während einer Freistellung ausgezahlt. Für Minijobs ist dies unter bestimmten Bedingungen zulässig (§ 7b Nr. 5 SGB IV). Allerdings bleibt die Beschäftigung auch in der Freistellungsphase geringfügig entlohnt — ein besonderer Versicherungsschutz entsteht dabei nicht.
Die monatliche Entnahme aus dem Wertguthaben darf bei einem Minijob 556,00 EUR nicht überschreiten. Für die Angemessenheit der Entnahme gilt außerdem eine Obergrenze von 130 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Monate der Arbeitsphase (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV).
Eine Wertguthabenvereinbarung darf nicht dazu genutzt werden, eine versicherungspflichtige Beschäftigung in eine versicherungsfreie umzuwandeln. Solche Vereinbarungen sind sozialversicherungsrechtlich unwirksam (§ 32 SGB I). Beiträge sind dann auf das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt zu zahlen.
Übersteigt das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2025: 3.745,00 EUR), besteht seit dem 1. Januar 2009 eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung des angesparten Guthabens.
- § 7 Abs. 1a SGB IV – Beschäftigung bei Freistellung
- § 7b SGB IV – Voraussetzungen für Wertguthabenvereinbarungen
- § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV – Zuflussprinzip bei Stundenlohnansprüchen
- § 23a SGB IV – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
- § 23b Abs. 1 SGB IV – Beitragsfälligkeit bei Wertguthaben
- § 32 SGB I – Unzulässige Umgehung von Sozialversicherungspflichten