In Kürze
Beamte, die neben ihrem Beamtenverhältnis einen oder mehrere Minijobs ausüben, müssen besondere Regeln zur Sozialversicherungspflicht beachten. Entscheidend ist, wie viele Nebenbeschäftigungen bestehen und wie hoch das Gesamtentgelt daraus ist.
Definition
Ein Beamtenverhältnis gilt sozialversicherungsrechtlich nicht als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Das bedeutet: Es wird bei der Prüfung, ob mehrere Nebenjobs zusammengerechnet werden müssen, nicht berücksichtigt.
Übt ein Beamter nur einen Minijob neben dem Beamtenverhältnis aus, bleibt dieser in der Regel geringfügig und versicherungsfrei — sofern das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 EUR nicht überschreitet.
Kommen zwei oder mehr Minijobs hinzu, werden die zweite und alle weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet. Übersteigt das gemeinsame Entgelt die Grenze von 556,00 EUR, entsteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung — mit individuellen Beiträgen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben Beamte grundsätzlich versicherungsfrei, unabhängig von der Anzahl der Nebenjobs. Pauschale Krankenversicherungsbeiträge fallen nur dann an, wenn der Beamte freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und die Beschäftigung als geringfügig gilt.
Übt ein Beamter neben dem Beamtenverhältnis eine versicherungspflichtige Beschäftigung und zusätzlich einen Minijob aus, werden diese beiden Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Der Minijob bleibt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber des Minijobs zahlt jedoch je nach Situation Pauschal- oder individuelle Beiträge zur Rentenversicherung.
Beamte können auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, wenn ihre Nebenbeschäftigungen als geringfügig eingestuft werden.