Mehrarbeit

In Kürze

Mehrarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich hinaus arbeiten. Sie ist nicht dasselbe wie Überstunden.

Definition

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur erlaubt, wenn der Durchschnitt von 8 Stunden täglich über einen Zeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen eingehalten wird.

Mehrarbeit bezeichnet die Arbeit, die über diese gesetzliche Höchstgrenze hinausgeht — also über 8 Stunden täglich, 48 Stunden wöchentlich oder 96 Stunden im Zweiwochenzeitraum. Überstunden hingegen sind Stunden, die über die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen — unabhängig von der gesetzlichen Grenze.

Arbeitnehmer sind zur Mehrarbeit grundsätzlich nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Fehlt eine solche Regelung, schulden sie nur die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Aus dem arbeitsvertraglichen Treueverhältnis heraus kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen eine Pflicht zur Mehrarbeit entstehen — wer diese wiederholt ohne Grund verweigert, riskiert eine Kündigung.

Vergütet werden muss Mehrarbeit nur dann, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich angeordnet hat. Freiwillig geleistete Mehrarbeit begründet keinen Vergütungsanspruch.

Abweichende Regelungen sind möglich. Nach § 7 ArbZG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen über 10 Stunden täglich verlängert oder ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden — etwa wenn regelmäßig Bereitschaftsdienst anfällt.

Für besondere Personengruppen gelten Sonderregeln:

  • Leitende Angestellte (z. B. Geschäftsführer mit Prokura) unterliegen nicht dem ArbZG und sind an keine Höchstgrenzen gebunden.
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.

Bei der Anordnung von Mehrarbeit hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses erstreckt sich auf Umfang, Dauer und die Verteilung der Mehrarbeit auf die einzelnen Wochentage.