In Kürze
Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld vom Bund – höchstens 13 Euro pro Kalendertag, insgesamt maximal 210 Euro. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss.
Definition
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen haben nach § 19 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes. Der Anspruch gilt für die gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst.
Anspruchsberechtigt sind alle Frauen, für die das Mutterschutzgesetz gilt – also nicht nur klassische Arbeitnehmerinnen, sondern auch Frauen in Freiwilligendiensten, Heimarbeiterinnen oder Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Auch geringfügig Beschäftigte, die deshalb nicht gesetzlich krankenversichert sind, können den Anspruch haben.
Berechnung der Leistung: Grundlage ist das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Dabei gelten folgende Regeln:
- Unverschuldete Ausfallzeiten (z. B. Krankengeld-Bezug, unbezahlter Urlaub) bleiben bei der Berechnung außen vor.
- Kurzarbeit mindert den Durchschnitt nicht – es wird der ungekürzte Verdienst angesetzt.
- Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) werden nicht eingerechnet.
- Nach Elternzeit mit Teilzeitarbeit wird der höhere Verdienst – vor oder während der Elternzeit – zugrunde gelegt (Günstigerprüfung).
Höhe und Begrenzung: Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Der Gesamtbetrag ist auf 210 Euro begrenzt. Die Leistung wird trotzdem täglich gezahlt, bis dieser Betrag erreicht ist – es handelt sich also nicht um eine einmalige Pauschale.
Arbeitgeberzuschuss: Zusätzlich zum Mutterschaftsgeld hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 Abs. 1 MuSchG. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen 13 Euro und dem tatsächlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt – unabhängig davon, ob noch Mutterschaftsgeld gezahlt wird.
Selbstständige Frauen mit privater Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf dieses Mutterschaftsgeld. Für sie gilt seit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz: Ihre private Krankentagegeldversicherung muss den Verdienstausfall während der Schutzfristen ersetzen (§ 192 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), sofern kein anderweitiger Ausgleich besteht und tatsächlich ein Verdienstausfall entsteht.