In Kürze
Das Mutterschaftsgeld ruht, wenn eine Frau gleichzeitig andere Einkünfte erhält — damit sie insgesamt nicht mehr verdient als vor der Schutzfrist. Je nach Art der Zusatzleistung wird das Mutterschaftsgeld gekürzt oder ganz ausgesetzt.
Definition
Mutterschaftsgeld soll das bisherige Nettoeinkommen während der Schutzfristen ersetzen. Erhält eine Frau in dieser Zeit zusätzlich Geld — etwa vom Arbeitgeber oder aus anderen Sozialleistungen — greift eine sogenannte Ruhensregelung: Das Mutterschaftsgeld wird so weit gekürzt, dass keine höheren Gesamteinkünfte als vorher entstehen.
Neben laufendem Arbeitsentgelt: Zahlt der Arbeitgeber weiterhin laufendes Arbeitsentgelt (z. B. Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen), wird dieses auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Einmalige Zahlungen — etwa Sonderzahlungen — führen dagegen nicht zum Ruhen. Übersteigen Arbeitgeberzahlung und Mutterschaftsgeld zusammen das frühere Nettoentgelt, wird das Mutterschaftsgeld um den Nettobetrag der Überschreitung gekürzt. Eine Ausnahme gilt: Übersteigt die Arbeitgeberzahlung das Vergleichs-Nettoentgelt nur um bis zu 50 Euro monatlich, ruht das Mutterschaftsgeld nicht.
Neben anderen Sozialleistungen: Für die gleichzeitige Zahlung weiterer Leistungen gelten folgende Regeln:
- § 49 Nr. 3a SGB V — Krankengeld ruht während des Mutterschaftsgeldbezugs
- § 16 Abs. 4 BVG — Versorgungskrankengeld ruht während des Mutterschaftsgeldbezugs
- § 45 Abs. 4 SGB IX — Übergangsgeld der Rentenversicherung ruht während des Mutterschaftsgeldbezugs
- § 52 Nr. 2 SGB VII — Mutterschaftsgeld wird auf Verletzten- oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet; nur ein Spitzbetrag wird ausgezahlt, wenn das Mutterschaftsgeld niedriger ist
- § 3 Abs. 1 BEEG — Mutterschaftsgeld nach der Geburt wird auf das Elterngeld angerechnet (Ausnahme: Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG)
Auch Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld ruhen, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.
Zahlt ein Arbeitgeber das fällige Arbeitsentgelt nicht, geht der Anspruch der Frau gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des gezahlten Mutterschaftsgeldes auf die Krankenkasse über (§ 115 SGB X).