In Kürze
Incentives und Benefits sind freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers neben dem regulären Gehalt. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht – allerdings nur bei der Ausgestaltung, nicht bei der Frage, ob solche Leistungen überhaupt eingeführt werden.
Definition
Benefits (deutsch: Vorteile) sind nicht-monetäre Zusatzleistungen, die alle Beschäftigten bedingungslos erhalten – unabhängig von ihrer individuellen Leistung. Beispiele sind Jobtickets, Homeoffice-Möglichkeiten, Kinderbetreuung oder Essensgutscheine.
Incentives (deutsch: Anreize) sind dagegen an Bedingungen geknüpft – etwa an besondere Leistungen oder Arbeitsergebnisse. Sie können monetär sein (z. B. Prämien, Boni) oder nicht-monetär (z. B. Sachleistungen). Ihr Ziel ist es, Beschäftigte zu besseren Leistungen zu motivieren.
Beide Formen dienen der Mitarbeitermotivation und -bindung. Typische Beispiele aus der Praxis sind flexible Arbeitszeiten, Weiterbildungsangebote, betriebliche Altersvorsorge, Gesundheitsangebote, Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie gemeinsame Betriebsveranstaltungen.
Kein gesetzlicher Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen allgemeinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf solche Leistungen. Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich frei, ob und welche Zusatzleistungen er anbietet – es sei denn, er hat sich dazu bereits vertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung verpflichtet.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Bei monetären Zusatzleistungen greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf das Wie – also die genauen Verteilungsgrundsätze und die Ausgestaltung – nicht auf das Ob. Der Betriebsrat kann die Einführung von Benefits oder Incentives daher nicht rechtlich erzwingen.
Für bestimmte Leistungen gelten ergänzend weitere Mitbestimmungsrechte:
- § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG – Sozialeinrichtungen wie Kantine oder Betriebskindergarten
- § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG – Ausgestaltung von mobilem Arbeiten bzw. Homeoffice
In allen Fällen gilt: Der Arbeitgeber legt Budget, Zweck und Empfängerkreis fest. Nur innerhalb dieser Vorgaben kann der Betriebsrat bei den Einzelheiten der Verteilung mitbestimmen.