Mitbestimmung - Incentives und Benefits

Incentives und Benefits sind freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers neben dem regulären Gehalt. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht – allerdings nur bei der Ausgestaltung, nicht bei der Frage, ob solche Leistungen überhaupt eingeführt werden.

In Kürze

Incentives und Benefits sind freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers neben dem regulären Gehalt. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht – allerdings nur bei der Ausgestaltung, nicht bei der Frage, ob solche Leistungen überhaupt eingeführt werden.

Definition

Benefits (deutsch: Vorteile) sind nicht-monetäre Zusatzleistungen, die alle Beschäftigten bedingungslos erhalten – unabhängig von ihrer individuellen Leistung. Beispiele sind Jobtickets, Homeoffice-Möglichkeiten, Kinderbetreuung oder Essensgutscheine.

Incentives (deutsch: Anreize) sind dagegen an Bedingungen geknüpft – etwa an besondere Leistungen oder Arbeitsergebnisse. Sie können monetär sein (z. B. Prämien, Boni) oder nicht-monetär (z. B. Sachleistungen). Ihr Ziel ist es, Beschäftigte zu besseren Leistungen zu motivieren.

Beide Formen dienen der Mitarbeitermotivation und -bindung. Typische Beispiele aus der Praxis sind flexible Arbeitszeiten, Weiterbildungsangebote, betriebliche Altersvorsorge, Gesundheitsangebote, Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie gemeinsame Betriebsveranstaltungen.

Kein gesetzlicher Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen allgemeinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf solche Leistungen. Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich frei, ob und welche Zusatzleistungen er anbietet – es sei denn, er hat sich dazu bereits vertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung verpflichtet.

Mitbestimmung des Betriebsrats: Bei monetären Zusatzleistungen greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf das Wie – also die genauen Verteilungsgrundsätze und die Ausgestaltung – nicht auf das Ob. Der Betriebsrat kann die Einführung von Benefits oder Incentives daher nicht rechtlich erzwingen.

Für bestimmte Leistungen gelten ergänzend weitere Mitbestimmungsrechte:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG – Sozialeinrichtungen wie Kantine oder Betriebskindergarten
  • § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG – Ausgestaltung von mobilem Arbeiten bzw. Homeoffice

In allen Fällen gilt: Der Arbeitgeber legt Budget, Zweck und Empfängerkreis fest. Nur innerhalb dieser Vorgaben kann der Betriebsrat bei den Einzelheiten der Verteilung mitbestimmen.

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